Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung, dass eine pauschale Sondervergütung für den Fall „Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer” erhoben wird in einem formularmäßigen Verwaltervertrag, ist wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, §§ 27-28; AGBG a.F. § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 236/02)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 A II 64/02 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

Unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags wird der Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) für die WEG … in … 1.595,23 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 20.12.2001 zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge tragen der Beteiligte zu 2) zu 91 %, die Beteiligte zu 1) zu 9 %.

Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die ihr im gesamten Verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 91 %, die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) dieselben zu 9 % zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes 1.743,51 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) ist als Eigentümer einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … . Die Beteiligte zu 1) verwaltet die Anlage.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 10.10.2001 rückwirkend den Wirtschaftsplan für 2001.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) auf rückständiges Hausgeld für Wohnung und Garage für April bis November 2001 nebst einer „Beitreibungsgebühr” in Anspruch genommen und ihre Forderung wie folgt aufgeschlüsselt:

(1) Genehmigter Wirtschaftsplan 2001

April bis November 2001 (Wohnung: 8 × 386 DM) 3.088 DM

(2) Genehmigter Wirtschaftsplan 2001

April bis November 2001 (Stellplatz: 8 × 4 DM) 32 DM

(3) „Beitreibungsgebühr”   290 DM

3.410 DM

= 1.743,51 Euro.

Das AG hat am 29.5.2002 dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, an die Beteiligte zu 1) für die WEG … in … 1.743,51 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 20.12.2001 zu zahlen.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat die Kammer am 29.10.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner nicht mit Gründen versehenen sofortigen weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, das Rechtsmittel sei unbegründet. Die Beteiligte zu 1) sei berechtigt, die Forderungen geltend zu machen, da sie mit Beschluss vom 19.10.2002 zu TOP 7.2 zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Eigentümer ermächtigt worden sei.

Der Beteiligte zu 2) sei aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG zur Entrichtung von 3.120 DM (8 × 390 DM) für die Monate April bis November 2001 verpflichtet. Die Wirtschaftspläne für die unstreitig in seinem Sondereigentum stehenden Einheiten wiesen die Beträge von 386 DM bzw. 4 DM aus, die der Beteiligte zu 2) für den fraglichen Zeitraum schuldig geblieben sei. Der Wirtschaftsplan sei zu TOP 3.1. der Eigentümerversammlung vom 10.10.2001 – mangels Anfechtung und weil nicht nichtig – bestandskräftig beschlossen worden. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht seien daher ausgeschlossen.

Die „Beitreibungsgebühr” beanspruche die Beteiligte zu 1) von dem säumigen Beteiligten zu 2) ebenfalls zu Recht. Grundlage sei Ziff. 5 der Gebührenliste zum Verwaltervertrag („Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand 250 DM + MwSt., zahlbar vom säumigen Eigentümer”).

2. Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Beteiligte zu 1) kann von dem Beteiligten zu 2) 3.120 DM (1.595,23 Euro) an Wohngeldzahlungen für Wohnung und Garage aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan für 2001, nicht allerdings eine Sondervergütung von 290 DM (148,27 Euro) beanspruchen.

a) Rechtlich einwandfrei hat das LG die Ermächtigung der Beteiligten zu 1), die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, aus dem Eigentümerbeschluss vom 19.10.2002 zu TOP 7.2 hergeleitet.

b) Zu Recht hat das LG auch gemeint, der mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.10.2001 zu TOP 3.1. gebilligte Wirtschaftsplan 2001 sei bestandskräftig, weil der entsprechende Beschluss nicht nichtig und auch nicht angefochten sei, was Einwendungen des Beteiligten zu 2) gegen seine Zahlungspflicht ausschließe.

c) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass die Vorinstanzen der Beteiligten zu 1) die beanspruchte Sondervergütung i.H.v. 250 DM zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 290 DM, als pauschalierten Aufwand für das von ihr bearbeitete, von Seiten des Beteiligten zu 2) veranlasste, gerichtliche Beitreibungsverfahren zuerka...

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