Leitsatz

Die Bestimmung, dass eine pauschale Sondervergütung für den Fall "Veranlassung von Klageverfahren bei Zahlungsrückstand, zahlbar vom säumigen Eigentümer" erhoben wird, in einem formularmäßigen Verwaltervertrag ist wegen Verstoßes gegen das AGBG a.F. unwirksam.

 

Fakten:

Die im Leitsatz wieder gegebene Bestimmung im Verwaltervertrag ist unklar und daher, weil benachteiligend, gemäß den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Zum einen ergibt sich nicht, wann ein Zahlungsrückstand überhaupt als gegeben erachtet wird, ob Rückstände jeder Art und Höhe für jeden auch geringfügigen Zeitraum die Kostenfolge auslösen sollen und unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsrückstand überhaupt vorliegt. Zwar widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, mit dem Verwalter Vereinbarungen über Sondervergütungen zu treffen, die über die gesetzlichen Aufgaben des Verwalters hinausgehen. Beispielsweise die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren, die die Gemeinschaft betreffen, überschreitet den nach den §§ 27, 28 WEG vom Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und kann deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein. Eine derartige Vereinbarung muss jedoch hinreichend bestimmt und klar sein, um auch als Allgemeine Geschäftsbedingung mittels Formularvertrag getroffen zu werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003, 3 Wx 364/02

Fazit:

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht ganz der herrschenden Meinung und ist selbstverständlich auch nach Aufhebung des AGBG durch die Übernahme der Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch weiter zu beachten.

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