Einführung

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert bereits seit dem Anwaltstag im Juni 2016 eine turnusmäßige Erhöhung der RVG-Gebühren zum Sommer 2018. Die Kernpunkte dieser Forderung lauten:

Inzwischen haben die Präsidien von BRAK und DAV den von den Fachgremien der beiden Spitzenverbände erarbeiteten gemeinsamen Forderungskatalog beschlossen. Das Papier wurde vom Präsidenten des DAV, Ulrich Schellenberg, zusammen mit dem Präsidenten der BRAK, Ekkehart Schäfer, am 16.4.2018 im Bundesjustizministerium in Berlin an die Bundesjustizministerin übergeben. Katarina Barley nahm den Forderungskatalog nicht nur entgegen, sondern sagte zu: Das Bundesjustizministerium wird die RVG-Forderungen sorgfältig prüfen. Frau Barley machte deutlich, dass es noch keine Absprache mit den Bundesländern gebe. Sie könne sich aber vorstellen, dass die "Einigkeit groß" sei, dass die Anwaltsgebühren angepasst werden müssen. Das Bundesjustizministerium hat auf der Fachebene bereits mit Vorarbeiten zu einer Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts begonnen.

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Angemessene Erhöhung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung, bemessen an der jährlichen Entwicklung der Tariflöhne von derzeit durchschnittlich 2,6 % pro Jahr bis Sommer 2018. Das entspricht einem Gesamtanpassungsvolumen von gut 13 % für die zurückliegenden fünf Jahre.
Kombination aus strukturellen Verbesserungen im RVG und einer moderaten Anpassung der Gebührentabellen sowie der Rahmengebühren.
Die Gerichtsgebühren dürfen dabei nicht steigen. Hier ist inzwischen eine Grenze erreicht, deren Überschreitung den Zugang zum Recht für große Teile der Gesellschaft nicht mehr offenhielte. Indiz dafür sind u.a. die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunkenen Eingangszahlen bei den Gerichten aller Instanzen.
Außerdem sollten Anpassungen künftig in kürzeren Abständen als in der Vergangenheit erfolgen. Es ist unzumutbar, nur alle 8 bis 10 Jahre die Gebührensätze zu aktualisieren. Angemessen wäre eine Gebührenanpassung in jeder Legislaturperiode, also alle vier Jahre.

Welche Forderungen sind erhoben?

Seit November 2016 erarbeiteten die beiden RVG-Ausschüsse von DAV und BRAK ein gemeinsames Papier zur Vorlage an Ministerium und Politik. Im Dezember 2017 wurden die Beratungen abgeschlossen.

Der Forderungskatalog umfasst:

 
Hinweis
 
1. Vorschläge zur linearen Anpassung der Anwaltsvergütung,
2. Vorschläge zu strukturellen Änderungen und Ergänzungen des RVG,
3. Klarstellungen.

Hervorzuheben sind folgende Forderungen:

 
Hinweis
 
  Regelmäßige Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung: Die Anwaltsvergütung soll in deutlich kürzeren zeitlichen Intervallen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, als dies bei den letzten Gebührennovellen der Fall war.
  Für einen Anpassungszeitraum v. 1.8.2013 bis zum 31.7.2018 (5 Jahre) wird ein Anpassungsvolumen von insgesamt plus 13 % gefordert.
  Die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV soll dahingehend angepasst werden, dass sie unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei Teilnahme an mehr als zwei gerichtlichen Terminen mit einer Gesamtdauer von mehr als zwei Stunden entsteht.
  Streitverkündung: Im RVG sollte eine neue Streitwertregelung als § 31c RVG-E für die Fälle der Streitverkündung aufgenommen werden, in denen ein gesonderter Streitgegenstand eingeführt wird. Damit soll sich der Gegenstandswert erhöhen.
  Änderung der Verfahrenswerte in Kindschaftssachen: Gefordert wird eine Anhebung des Wertes auf den heutigen Auffangwert 5.000,00 EUR. Außerdem soll bei der Wertberechnung jedes Kind gesondert berücksichtigt werden.
  Gefordert wird erneut die Einführung einer gesonderten Gebühr für den Hauptbevollmächtigten bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten in Höhe der dem Vertreter zustehenden Terminsgebühr, höchstens jedoch 0,5; bei Betragsrahmengebühren höchstens 210,00 EUR.
  Für sozialrechtliche Mandate wird ein Sonderanpassungsbedarf eingefordert. Mit dem RVG 2013 wollte der Gesetzgeber die 2004 unterbliebene Anpassung der Gebühren an die allgemeine Kostenentwicklung nachholen. Dies ist aber nicht gelungen.
  Gefordert wird die Einführung einer Pauschgebühr in sozialrechtlichen Verfahren durch einen neuen § 42a RVG-E. Die Forderung ist angelehnt an die seit langem existierende Pauschgebühr in Strafsachen.
  Beim Strafrecht wird vorgeschlagen, für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren einen eigenen Gebührentatbestand zu schaffen.
  Außerdem soll die vorgerichtliche Terminsgebühr Nr. 4102 VV für jeden Termin und nicht nur einmal für drei Termine insgesamt anfallen.
  Des Weiteren wird in Strafsachen vorgeschlagen, eine neue Nr. 4200 VV mit einer Grundgebühr in der Strafvollstreckung einzuführen. Die Gebühr soll der Höhe nach der Grundgebühr aus Nr. 4100 VV entsprechen.
  PKH- und VKH-Mandate: Gefordert wird eine Anhebung der Kappungsgrenze bei PKH- und VKH-Mandaten in § 49 RVG auf 50.000,00 EUR. In der Konsequenz sind bei Beträgen zwischen 30.000,00 und 50.000,00 EUR vier neue Wertstufen einzufügen.
  Verspätet ausgezahlte oder weitere festgesetzte PKH- und VKH-Anwaltsv...

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