Die Entscheidung ist zutreffend. In einem Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren werden keine wertanhängigen Gerichtsgebühren, sondern Festgebühren (Nr. 2111 GKG-KostVerz.) erhoben.
Daher kommt eine gerichtliche Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. Gleichwohl setzen die Gerichte hier regelmäßig Werte fest.
Eine solche gerichtliche Wertfestsetzung ist unbeachtlich. Vorsorglich sollte Beschwerde eingelegt werden mit dem Antrag, den Beschluss zur Klarstellung aufzuheben.[1]
Eine Wertfestsetzung in diesen Verfahren ist nur auf Antrag nach § 33 RVG vorzunehmen. Das Verfahren richtet sich dann nach § 33 RVG. Da keine Gerichtsgebühren anfallen, kann sich der Wert auch nicht aus dem GKG ergeben. Gerade zu diesem Zweck sieht § 25 RVG eine Eigene Regelung für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vor, nämlich § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
(…)
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, (…)
Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig. Maßgebend ist der Wert des Hauptanspruchs, der durch Zwangs- oder Ordnungsmittel vollstreckt werden soll.
Soweit zum Teil von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, hier sei nur ein Bruchteil anzusetzen, weil es nur um die Vollstreckung gehe,[2] so ist dies schlichtweg falsch.[3] In der Vollstreckung ist stets – insbesondere bei Geldforderungen – der Betrag der Forderung maßgebend, die vollstreckt werden soll. Das geringere Interesse an einer Vollstreckung wird bereits durch die geringeren Anwaltsgebühren nach den Nrn. 3309 ff. VV berücksichtigt.
Norbert Schneider
AGS 6/2016, S. 296 - 297
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen