Die Entscheidung ist zutreffend. In einem Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren werden keine wertanhängigen Gerichtsgebühren, sondern Festgebühren (Nr. 2111 GKG-KostVerz.) erhoben.

Daher kommt eine gerichtliche Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. Gleichwohl setzen die Gerichte hier regelmäßig Werte fest.

Eine solche gerichtliche Wertfestsetzung ist unbeachtlich. Vorsorglich sollte Beschwerde eingelegt werden mit dem Antrag, den Beschluss zur Klarstellung aufzuheben.[1]

Eine Wertfestsetzung in diesen Verfahren ist nur auf Antrag nach § 33 RVG vorzunehmen. Das Verfahren richtet sich dann nach § 33 RVG. Da keine Gerichtsgebühren anfallen, kann sich der Wert auch nicht aus dem GKG ergeben. Gerade zu diesem Zweck sieht § 25 RVG eine Eigene Regelung für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vor, nämlich § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

 
Hinweis

§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

(…)

3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, (…)

Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig. Maßgebend ist der Wert des Hauptanspruchs, der durch Zwangs- oder Ordnungsmittel vollstreckt werden soll.

Soweit zum Teil von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, hier sei nur ein Bruchteil anzusetzen, weil es nur um die Vollstreckung gehe,[2] so ist dies schlichtweg falsch.[3] In der Vollstreckung ist stets – insbesondere bei Geldforderungen – der Betrag der Forderung maßgebend, die vollstreckt werden soll. Das geringere Interesse an einer Vollstreckung wird bereits durch die geringeren Anwaltsgebühren nach den Nrn. 3309 ff. VV berücksichtigt.

Norbert Schneider

AGS 6/2016, S. 296 - 297

[1] OLG Karlsruhe AGS 2009, 401 = MDR 2009, 587 = JurBüro 2009, 314 = OLGR 2009, 453 = NJW-RR 2009, 1366; LAG Schleswig-Holstein AGS 2012, 487; Bayerischer VGH AGS 2015, 131 = RVGreport 2015, 156; s. auch N. Schneider, Über die "Wertlosigkeit" höchstrichterlicher Wertfestsetzungen, NJW 2013, 25.
[2] OLG Celle NdsRpfl 2009, 218 = OLGR 2009, 657; JurBüro 2009, 441 = RVGreport 2009, 276; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09 - 66, 5 W 267/09 - 98, 5 W 181/09, 5 W 267/09, juris.
[3] Zutreffend OLG München WRP 2015, 1164; OLG Hamm AGS 2014, 518 = WRP 2014, 965 = RVGreport 2014, 404 = NJW-Spezial 2014, 668 = RVGprof. 2015, 19; RVGreport 2016, 76; WRP 2015, 1164; KG Magazindienst 2014, 1036; OLG Karlsruhe ErbR 2016, 103; OLG Naumburg AGS 2015, 523.

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