Die Entscheidung ist zutreffend und gut begründet, soweit das OLG den Tatbestand der Nrn. 1000, 1003 VV als erfüllt angesehen und eine Einigungsgebühr für die Zwischenvereinbarung der Beteiligten über den Umgang mit den Kindern in den Ferien zugebilligt hat.

Seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 regelt Nr. 1000 VV zwei Varianten der Einigungsgebühr. Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist (Anm. Abs. 1 Nr. 1), und für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (Anm. Abs. 1 Nr. 2). Die Einigungsgebühr entsteht in beiden Alternativen grundsätzlich für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags. In der ersten Variante muss ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV); in der zweiten Variante entsteht die Einigungsgebühr beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV).

Eine Einschränkung dergestalt, dass die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses den gesamten Verfahrensgegenstand betreffend beseitigt werden oder der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung sich auf die gesamte geschuldete Forderung beziehen müsse, enthält der Wortlaut der Nr. 1000 VV nicht. Entscheidend soll nach der Rspr. aber sein, ob durch die Vereinbarung der Beteiligten eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands getroffen wird. Diese Abgrenzung dürfte in nichtvermögensrechtlichen Kindschaftssachen – anders als bei Geldforderungen – nicht immer unproblematisch sein, weil eine Aufteilung des Verfahrensgegenstands auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres möglich erscheint. Dies steht damit im Zusammenhang, dass es sich insoweit um einen "Dauertatbestand" handelt: Die nächsten Ferien kommen bestimmt! So würde eine Zwischeneinigung in einer Umgangssache mitunter dazu führen, dass eine streitige Entscheidung über das Umgangsrecht auch dann noch erforderlich ist, wenn sich die Beteiligten über einzelne Umgangstermine bereits abschließend geeinigt haben. Dieselbe Ausgangssituation ergibt sich auch in Sorgerechtssachen, wenn sich etwa die Beteiligten vorläufig über den Aufenthalt des Kindes oder vorübergehend im Hinblick auf einzelne Sorgerechtsfragen, z.B. die Einschulung ihres Kindes einigen. Das OLG Köln nimmt dies zum Anlass, davon auszugehen, dass die nur vorläufige einvernehmliche Regelung über vorerst zehn begleitete Umgangskontakte entsprechend eines ausdrücklich so bezeichneten "Zwischenvergleichs" allenfalls dann eine Einigungsgebühr auslösen könne, wenn aus der vorläufigen eine endgültige Regelung geworden ist und aus diesem Grund das Umgangsrechtsverfahren ohne eine abschließende Entscheidung des FamG endet.[1] Entscheidend ist entgegen OLG Köln aber nicht, dass etwa der gesamte Verfahrensgegenstand ohne gerichtliche Entscheidung erledigt werden kann. Den Ausschlag für die Tatbestandserfüllung gibt allein die Frage, ob ein Teil des Streits zwischen den Beteiligten endgültig beseitigt wird. Zutreffend hat das OLG insoweit darauf verwiesen, dass der Teil der Einigung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten über die Festlegung des Verfahrenswerts individualisiert werden muss. Ungeachtet dessen soll der Abschluss einer Einigung in einem gerichtlichen Verfahren generell nur dazu führen, dass insoweit jedenfalls eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich ist. Dieses Ziel ist jedenfalls erreicht, wenn wegen eines "Teilgegenstands" ein anderenfalls erforderlich werdendes einstweiliges Anordnungsverfahren gar nicht erst eingeleitet werden muss. Deshalb geht schließlich die überwiegende Auffassung in der Rspr. davon aus, dass auch bei einer "Zwischeneinigung" der Tatbestand der Nr. 1000 VV erfüllt ist:

 
Praxis-Beispiel
 
Gericht Gegenstand Nr. 1000 VV
OLG Hamm AGS 2012, 464 = MDR 2012, 1468 = FamRZ 2013, 397 = FamFR 2012, 377 = NJW-Spezial 2012, 605 = RVGreport 2012, 459 Einigungsgebühr bei Teileinigung im Versorgungsausgleich (+)
OLG Hamm JurBüro 2002, 27 = OLGR 2002, 39 = BRAGOreport 2002, 38 (noch zur BRAGO) Einigen sich die Parteien im Vergütungsprozess über die betragsmäßige Bewertung von Mängeln, so liegt hierin ein die Vergleichsgebühr auslösender Teilvergleich. (+)
OLG Hamm JurBüro 2013, 242 = AGS 2013, 226 = FamFR 2013, 110 = RVGreport 2013, 146 Streiten die Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder und treffen sie dann in diesem Verfahren eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, so löst dies noch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV aus. (-)
OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522 = ZKM 2012, 96 = FamRZ 2012, 1578 = FamFR 2012, 159 = RVGprof. 2012, 75 = RVGreport 2012, 180 = FamRB 2012, 185 = FamRZ 2013, 398 Die Einigungsgebühr ist auch dann verdient, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsv...

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