Ein Mehrwertvergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren hat keinen Einfluss auf die Höhe des Verfahrenswerts. Der Mehrwert eines späteren Vergleichs kann auch nicht im Rahmen des § 41 S. 1 FamGKG beim Kriterium der Bedeutung der Sache berücksichtigt werden, da die Bedeutung gem. § 34 FamGKG zum Zeitpunkt der Antragseinreichung zu beurteilen ist.

Werden nicht anhängige Gegenstände in einem einstweiligen Anordnungsverfahren mitverglichen – und dazu gehört insbesondere auch ein Mehrwertvergleich über die Hauptsache –, dann ist für den Vergleich, soweit er über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, ein gesonderter Wert festzusetzen, aus dem sich dann die jeweiligen Gebühren berechnen.

Im Ausgangsfall war es daher zutreffend, für das einstweilige Anordnungsverfahren gem. § 41 FamGKG nur den hälftigen Regelwert anzusetzen.

Soweit der Mehrwertvergleich die Überlassung der Ehewohnung betraf, war der volle Wert des § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG anzusetzen, da hierzu eine endgültige Regelung für die Zeit der Trennung getroffen worden war.

Soweit der Vergleich das nicht anhängige Umgangsrecht betraf, handelte es sich dagegen nicht um eine endgültige Regelung, sondern um eine vorläufige. Die darin getroffene Regelung ist einer Entscheidung, wie sie etwa in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ausgesprochen worden wäre. vergleichbar. Daher war es hier sachgerecht, als Mehrwert lediglich den hälftigen Regelwert anzusetzen. Ausgehend von den festgesetzten Werten

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrenswert einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge 1.500,00 EUR
Mehrwert Regelung der Ehewohnung 3.000,00 EUR
Mehrwert Regelung des Umgangs 1.500,00 EUR

Ist wie folgt zu rechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 1.500,00 EUR), § 49 RVG     149,50 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV (Wert: 4.500,00 EUR)     242,40 EUR
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 6.000,00 EUR, 460,20 EUR ist nicht erreicht      
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR)     424,80 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 1.500,00 EUR)   115,00 EUR  
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 4.500,00 EUR)   454,50 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 6.000,00 EUR     531,00 EUR
6. Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme 1.367,70 EUR    
7. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     259,86 EUR
Gesamt     1.627,56 EUR

Lotte Thiel

AGS 5/2015, S. 230 - 231

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