Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands zutreffend mit 417,76 EUR ermittelt und die Berufung daher zu Recht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Ermittlung des Beschwerdewerts auf §§ 8, 9 ZPO abgestellt und hiernach den dreieinhalbfachen Jahrespachtzins zugrunde gelegt.

a) § 8 ZPO findet auch auf Kleingartenpachtverhältnisse i.S.d. Bundeskleingartengesetzes Anwendung (Senatsurteil v. 17.3.2005 – III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868; Senatsbeschl. v. 2.10.2007 – III ZB 47/07, NZM 2008, 461, 462 Rn 6; v. 11.12.2008 – III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 Rn 8 und v. 17.12.2009 – III ZR 66/09, NJOZ 2010, 1723 Rn 9). Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses – wie hier – weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gem. § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 7.3.2005 a.a.O. S. 868 f.; Senatsbeschl. v. 2.10.2007 a.a.O. Rn 7; v. 11.12.2008 a.a.O. u. v. 17.12.2009 a.a.O. m.w.N.).

b) § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für diese kein Bewertungsabschlag vorzunehmen ist (s. dazu BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 f. Rn 7 ff. m.w.N. [= AGS 2009, 183]; vgl. auch Senatsbeschl. v. 17.12.2009 a.a.O. Rn 12).

c) Der Wert der Beschwer der Kläger aus ihrer Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens sowie aus der Abweisung ihrer Feststellungsklage sind nicht zu addieren, weil zwischen der Feststellungsklage und der Räumungswiderklage eine wirtschaftliche Identität besteht; es verbleibt daher insgesamt bei dem Wert des dreieinhalbfachen Jahrespachtzinses (s. dazu BGH, Urt. v. 28.9.1994 – XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.10.2004 – XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224).

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Bäume nicht hinzuzurechnen.

a) Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einer Verurteilung zur Räumung, die den (Wider-)Beklagten auch dazu verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung; für die Anwendung von § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist insoweit kein Raum (s. Senatsbeschl. v. 29.4.2004 – III ZB 72/03, BeckRS 2004, 04908; BGH, Beschl. v. 13.10.2004 a.a.O. und v. 16.3.2012 – LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103, 1104 Rn 10, jeweils m.w.N. [= AGS 2012, 349]; s. auch OLG Bremen, Beschl. v. 13.11.2012 – 5 U 18/12 (Lw), BeckRS 2013, 08957).

b) Anders verhält es sich, wenn der (Wider-)Beklagte im Rahmen einer objektiven (Wider-)Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl zur Herausgabe eines Grundstücks als auch zur Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilt wird. In diesem Fall beruht die Verurteilung auf zwei Klageanträgen mit zwei verschiedenen Streitgegenständen. Hier erfolgt gem. § 5 ZPO eine Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO (nach den dafür aufzuwendenden Kosten) zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (BGH, Beschl. v. 15.6.2005 – XII ZR 104/02, WuM 2005, 525 f. u. v. 16.3. 2012 a.a.O. Rn 11, 14; s. auch OLG Bremen a.a.O.; KG NJOZ 2013, 1260; OLG Rostock, Beschl. v. 2.6.2014 – 3 W 65/14, BeckRS 2014, 13191 [= AGS 2014, 521]).

c) Im vorliegenden Fall sind die Kläger indes nicht im Rahmen einer objektiven (Wider-)Klagehäufung neben der Herausgabe und Räumung des Kleingartens zur Beseitigung der Bäume verurteilt worden; vielmehr ist der auf die Beseitigung der Bäume gerichtete Widerklageantrag zu 2 vom AG abgewiesen worden. Soweit das AG in seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens die Verpflichtung zur Beseitigung der Bäume einschließe, rechtfertigt dies keine Wertaddition nach §§ 3, 5 ZPO, weil eine etwaige Beseitigungsverpflichtung der Kläger hiernach nicht neben der Räumung und Herausgabe ausgesprochen worden, sondern Bestandteil der Räumung und Herausgabe wäre.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

AGS 4/2016, S. 188 - 189

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