Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Räumungsklage bei zusätzlichem Beseitigungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder ähnliches verlangt wird, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 01.04.2014; Aktenzeichen 6 O 128/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1. wird der Beschluss des LG Stralsund vom 1.4.2014 zu Ziff. 2. abgeändert, soweit der Gegenstandswert des Rechtsstreits im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1. festgesetzt worden ist.

Der Gegenstandswert wird insoweit auf 5.150 EUR festgesetzt; der Wert des Vergleichs beträgt insoweit bis zu 10.000 EUR.

2. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. ist zulässig und im Umfang der Beschwerde auch in der Sache begründet.

Entgegen der Auffassung des LG erhöht sich der Gegenstandswert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten, wenn - wie hier - neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder ähnliches verlangt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des KG (vgl. Beschl. v. 19.11.2012 - 8 W 80/12, MDR 2013, 430 m.w.N.), des OLG Düsseldorf (vgl. Beschl. v. 22.11.2007 - 24 W 82/07, GE 2008, 1255), des OLG Hamburg (vgl. Beschl. v. 15.2.2000 - 4 W 6/00, NJW-RR 2001, 576) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 22.1.2014 - 3 U 128/11), an der festgehalten wird. Auch die Literatur hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 41 GKG, Rz. 23 "Beseitigungsanspruch"; Schneider in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 546 Rz. 79; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 3789).

Soweit das LG - insoweit zutreffend - auf die abweichende Ansicht des BGH (Beschl. v. 8.3.1995 - XII ZR 240/94, MDR 1995, 530) verweist, vermag der Senat dieser nicht zu folgen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungen des KG (a.a.O.) und des OLG Hamburg (a.a.O.), die sich mit jener Entscheidung des BGH ausführlich auseinandersetzen, nimmt der Senat zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug und schließt sich diesen an.

Soweit das LG - ebenfalls im Ansatz zutreffend - auf das regelmäßig maßgebliche Interesse des Klägers abstellt, so rechtfertigt dies eine abweichende Beurteilung gerade nicht. Das Interesse des klagenden Vermieters/Verpächters geht vielmehr dahin, dass der Mieter/Pächter die erforderlichen Maßnahmen zu der von ihm zusätzlich begehrten Entfernung und Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten auf eigene Kosten vornimmt und die Beseitigungsarbeiten auf dem Grundstück des Vermieters/Verpächters nicht von ihm selbst zu veranlassen sind mit der Folge, dass ihm die Kosten dafür zur Last fallen.

Die Beseitigungskosten belaufen sich nach dem nicht widersprochenen Angaben der Beklagten zu 1. auf mindestens 5.000 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG bzw. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7216042

MDR 2014, 1138

AGS 2014, 521

NJW-Spezial 2014, 668

RVG prof. 2015, 37

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