Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 20.01.2000; Aktenzeichen 307 O 226/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 20. Januar 2000 abgeändert.

Der Streitwert wird auf DM 20.500,– festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) und auch sachlich gerechtfertigt.

Für die Klage auf Räumung des Grundstücks nach beendetem Mietverhältnis ist der Streitwert in Höhe einer Jahresmiete festzusetzen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein geringerer Wert maßgebend ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 GKG), liegen hier nicht vor. Es kann insbesondere nicht von einer „streitigen Zeit” ausgegangen werden, die unterhalb eines Jahres liegt. Das Anknüpfen an die im Mietvertrag vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten setzt nämlich voraus, dass die Räumung nach Ablauf dieser Frist zwischen den Parteien nicht im Streit ist (OLG Köln, JurBüro 1990, 646/647; Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdn. 226; Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3045). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach eigener Darstellung der Klägerin hat der Beklagte eine fristgerechte Räumung von Bedingungen abhängig gemacht und ist nicht bereit gewesen, sich durch notarielle Urkunde seiner Räumungsverpflichtung zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund ist ungewiss, wann es zur Räumung kommt, zu deren Durchsetzung der begehrte Titel dient. Bei dieser Sachlage muss es bei der pauschalen Bewertung mit dem Jahresbetrag bleiben. Für das Versäumnisverfahren gilt nichts anderes, da nicht festgestellt werden kann, dass eine fristgerechte Räumung „unstreitig” ist, und es ungewiss bleibt, wann die Klägerin ihren Räumungsanspruch durchsetzen kann (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Die auf die Entfernung von Gebäuden samt unterirdischen Fundamenten und Auffüllung dabei entstehender Hohlräume gerichtete Klage ist streitwertmäßig gesondert zu erfassen; sie wird nicht schon von dem Streitwert des Räumungsbegehrens mit umfasst. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG, der den Streitwert bestimmt für die Klage auf „Räumung eines Grundstücks” wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses. Aus einem Räumungstitel wird gemäß § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen; bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände, sind wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Erstrebt der Gläubiger darüber hinaus die Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand, so reicht der Räumungstitel dafür nicht, vielmehr bedarf es dann der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruchs (Derleder, JurBüro 94, 452). Dem hat die Klägerin im vorliegenden Fall Rechnung getragen, indem sie über die Räumung hinaus in einem weiteren Klagantrag die Entfernung von Gebäuden samt Fundamenten sowie die Auffüllung dabei entstehender Hohlräume verlangt hat. Die Vollstreckung eines entsprechenden Titels richtet sich nach § 887 ZPO (OLG Düsseldorf JZ 61, 293 ff. mit Anmerkung Henckel; OLG Celle NJW 62, 595; Zöller, 21. Aufl. Rdn. 1 zu § 885 ZPO; Stein-Jonas, 21. Aufl., Rdn. 4, 30 zu § 885 ZPO, Münchener Kommentar, Rdn. 3 zu § 885 ZPO; Derleder a.a.O.). Eine Vollstreckung nach § 885 Abs. 2 ZPO scheidet insoweit schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur solche beweglichen Sachen betrifft, die weggeschafft, verwahrt und versteigert werden können.

Wenn der Vermieter einen derartigen Beseitigungsanspruch – bzw. einen anderen vertraglichen Anspruch im Rahmen des Rückgabeschuldverhältnisses – gesondert einklagt, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Anspruch einen selbstständigen Streitwert hat und nicht durch ein vorausgegangenes Räumungsverfahren bereits „abgegolten” ist. Daran kann sich naturgemäß nichts ändern, wenn er – im Wege eines erforderlichen besonderen Klagantrags – zusammen mit dem Räumungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird (so auch OLG Köln Anwaltsblatt 68, 396).

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, das Beseitigungsverlangen sei Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs aus § 556 BGB und vom Gebührenstreitwert der Räumungsklage (§ 16 Abs. 2 GKG) mit umfasst (vgl. BGH ZMR 95, 245, 247), kann nicht überzeugen. Allein die Tatsache, dass dann die Wertfestsetzung davon abhängig ist, ob Räumung und Beseitigung in einem oder mehreren Prozessen geltend gemacht werden, zeigt, dass das Ergebnis nicht richtig sein kann. Der soziale Schutzzweck des § 16 Abs. 2 GKG erfasst vielmehr nur den „eigentlichen” Räumungsanspruch, der nach § 885 vollstreckt wird. Alle weiteren teilweise erheblichen Ansprüche des Vermieters im Rahmen des Rückgabeschuldverhältnisses, z.B. auf Beseitigung von Bodenkontaminationen oder Vornahme umfangreicher Schönheitsreparaturen, mögen im weiteren Si...

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