Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostensache betreffend die Kostenrechnung des Notars

 

Leitsatz (amtlich)

§ 20 Abs. 2 KostO ist bei einem Ankaufsrecht in Form eines Vertragsangebots entsprechend anzuwenden, wenn dessen Ausübung von Bedingungen abhängt, deren Eintritt eher fern liegt und von den Parteien nicht erhofft wird (Fortführung von BayObLGZ 1975, 450).

 

Normenkette

KostO § 21 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 8 T 2362/00)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München II vom 15. September 2000 wird im Betrag der Kostenrechnung des beteiligten Notars auf 823,60 DM abgeändert. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der beteiligte Notar hat der Beteiligten vier Fünftel der ihr im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.165,80 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Miteigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks. Die Gemeinde beabsichtigte, einen unbebauten, ca. 960 Quadratmeter großen Teil dieses Grundstücks in den Bereich eines noch aufzustellenden Bebauungsplans einzubeziehen. Dabei sollte durch die Einräumung eines Ankaufsrechts gegenüber der Gemeinde sichergestellt werden, daß bei einer etwaigen Veräußerung des Baugrunds nur Einheimische als Erwerber zum Zuge kämen.

Der beteiligte Notar beurkundete am 27.7.1998 ein an die Gemeinde gerichtetes Angebot der Beteiligten zum Abschluß eines Kaufvertrages über die genannte Teilfläche. Nach Teil A Abschnitt I der Urkunde ist die Beteiligte ab dem Beurkundungstag unwiderruflich 15 Jahre lang an das Angebot gebunden. Sie ist gegenüber der Gemeinde verpflichtet, unverzüglich gemeinsam mit der weiteren Miteigentümerin entweder eine Realteilung durch vollständige Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder zumindest eine teilweise Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes durchzuführen, so daß sie die Teilfläche zu Alleineigentum erhält. Nach Abschnitt II trägt die Beteiligte sämtliche Kosten. In Abschnitt IV bewilligt sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Nach Abschnitt V darf die Gemeinde das Angebot nur annehmen, wenn die Beteiligte den Baugrund innerhalb der Angebotsfrist an jemand anderen als Angehörige, Ortsansässige oder in der Gemeinde hauptberuflich Tätige veräußert. In Teil B der Urkunde wurde der Inhalt des Kaufvertrages festgelegt. Nach Abschnitt IV dieses Teils wurde als Kaufpreis die Hälfte des im Zeitpunkt der Annahme gegebenen Verkehrswertes des Grundstücks abzüglich etwaiger Erschließungskosten zuzüglich des vollen Verkehrswertes etwaiger bis dahin errichteter Gebäude vereinbart. Die Urkunde ist von der Beteiligten und dem Bürgermeister der Gemeinde unterschrieben.

Der beteiligte Notar übersandte der Beteiligten unter dem 27.7.1998 eine Kostenrechnung über 1.763,20 DM. Für die Beurkundung des Antrags zum Abschluß eines Vertrags setzte er 1.110 DM an. Das entspricht dem Eineinhalbfachen der vollen Gebühr aus einem Geschäftswert von 410.000 DM. Dabei ging der Notar für den Grundstückswert von dem Mittelwert für Wohnbauflächen anhand der Bodenrichtwertliste des Gutachterausschusses beim Landratsamt (500 DM/qm) aus, wobei er einen Sicherheitsabschlag von 25 % machte. Dazu rechnete er 10 % der geschätzten künftigen Baukosten von 500.000 DM, also 50.000 DM. Weiterhin berechnete der Notar für die Beurkundung der vertraglichen Inhalte 380 DM, das ist das Doppelte der vollen Gebühr aus einem Teilwert von 15 % des Geschäftswerts des Angebots. Dazu kamen die üblichen Schreibgebühren, sonstigen Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Beteiligte bezahlte diese Rechnung nicht mit der Begründung, ihre Miteigentümerin habe die erwartete Mitwirkung verweigert, die Gemeinde habe daher das Grundstück aus dem Bebauungsplan herausgenommen, sie sei, nachdem das ganze Vorhaben gescheitert sei, zu nichts verpflichtet. Der beteiligte Notar ließ der Beteiligten die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung im April 2000 zustellen. Daraufhin erhob die Beteiligte, nunmehr anwaltschaftlich vertreten, Beschwerde, mit der sie geltend machte, das Grundstück sei Grünland mit einem Quadratmeterpreis von 12 DM. Später erklärte sie ergänzend die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch; der Notar hätte bei der Beurkundung auf die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung wegen der Beteiligung einer Gemeinde hinweisen müssen. Außerdem machte sie geltend, beim Geschäftswert hätten die künftigen Erschließungskosten abgezogen werden müssen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.9.2000 die Kostenrechnung auf 597,40 DM herabgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Es ging dabei in Übereinstimmung mit dem Notar von den Baulandpreisen aus, legte jedoch einen Quadratmeterpreis von 400 DM zugrunde, weil das Grundstück noch nicht erschlossen und baureif sei. Hiervon machte es einen Abschlag von 25 % wegen der Bindung durch das Einheimischenmodell und aus dem danach errechneten Q...

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