Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die aus der Staatskasse für das o.g. Klageverfahren zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 594,76 EUR festzusetzen ist.

a) Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin und des SG Anspruch auf eine Terminsgebühr i.H.v. 200,00 EUR und von weiteren Auslagen i.H.v. 14,80 EUR.

aa) Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Nach seinem Grund und seiner Höhe ist dieser Vergütungsanspruch gem. § 48 Abs. 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 48 RVG, Rn 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben.

Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen der Klägerin und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im PKH-Beschluss ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.

bb) Was den Umfang des Vergütungsanspruchs betrifft, kann der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Das SG hat rückwirkend den 6.5.2013 als Zeitpunkt der Klageerhebung festgesetzt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beiordnung ist für das Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG bindend; die inhaltliche Richtigkeit des Zeitpunktes kann nicht mehr überprüft werden (insoweit stehen dem unbemittelten Beteiligten Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren zur Verfügung, vgl. LSG NRW, Beschl. v. 24.9.2008 – L 19 B 21/08 AS).

cc) Es hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, dass der Beschwerdeführer nicht im Erörterungstermin anwesend gewesen ist, sondern sich von Rechtsanwalt F. vertreten hat lassen. Denn § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt. Zwar schuldet der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 S. 1 BGB), jedoch war die im Termin persönlich anwesende Klägerin mit einem Auftreten von Rechtsanwalt F. für den Beschwerdeführer einverstanden. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter i.S.v. § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2010 – 4 WF 32/10, m.w.N.; LSG NRW a.a.O.; LSG Thüringen, Beschl. v. 4.11.1999 – L 6 B 37/99).

Der Senat hat vorliegend keine Zweifel daran, dass Rechtsanwalt F. für den Beschwerdeführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenarbeit des Genannten mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Bürogemeinschaft sowie aus dessen ausdrücklichen Erklärung. Dafür, dass Rechtsanwalt F. nicht als Vertreter tätig geworden sein könnte, sondern im Rahmen eines neuen Mandatsverhältnisses, sieht der Senat nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insbesondere hat Rechtsanwalt F. keine Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Termin dem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Diese ist vielmehr damit zu erklären, dass eine Untervollmacht des Beschwerdeführers im Termin nicht vorgelegt werden konnte und dass es der Klägerin darum ging, ihr Einverständnis mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F. zu dokumentieren.

Die Vorlage einer Untervollmacht ist jedoch für die Annahme einer Vertretung gem. § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich wie vorliegend aus den Gesamtumständen, insbesondere aufgrund entsprechender Erklärungen, keine nennenswerten Zweifel ergeben.

dd) Die Terminsgebühr ist i.H.v. 200,00 EUR korrekt in der vom RVG vorgegebenen Weise unter Beachtung der Vorgaben des § 14 RVG angesetzt worden. Entsprechendes gilt für Reisekosten i.H.v. 14,80 EUR.

c) Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen "Reisekosten, Nrn. 7000–7006 VV (1/2)" i.H.v. 27,10 EUR hat der Beschwerdeführer nicht. Insoweit ist für den Senat keine Grundlage ersichtlich.

Die Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 250,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
Post- u. Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1a VV 15,00 EUR
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV (1/2) 10,00 EUR
Fahrtkosten, Nr. 7004 VV (1/2) 4,80 EUR
Zwischensum...

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