Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung. Berücksichtigung der Anwaltstätigkeit vor Beiordnung

 

Orientierungssatz

1. Im Verfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG nicht durch die Vorschriften des SGG ausgeschlossen.

2. Entstehen im sozialgerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren, ist für die Bemessung der nach der Beiordnung entstandenen Gebühren auch auf die Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05 bis zum 31.10.2007. Durch Bescheid vom 15.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit die Leistungen ab dem 01.07.2007 ganz.

Am 14.09.2007 hat der Antragsteller Klage, S 25 AS 237/07 SG Köln, mit dem Begehren erhoben, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 13.11.2007 hat der Antragsteller im Hinblick auf den Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Klageverfahren für erledigt erklärt.

Am 14.09.2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2007 hat sich der Beschwerdeführer unter einer vom 19.09.2007 datierten Prozessvollmacht als Prozessbevollmächtigter bestellt und den Antrag unter Beweisantritt begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2007 hat der Beschwerdeführer drei Erklärungen von Zeugen über die Gewährung von Darlehen an den Antragsteller vorgelegt. Durch Verfügung vom 20.09.2007 hat das SG vom Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfeunterlagen des Antragstellers angefordert. Nach Eingang der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers am 25.09.2007 hat das SG dem Antragsteller ab dem 25.09.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen seiner urlaubsbedingten Verhinderung sein Kollege in der Bürogemeinschaft, Herr Rechtsanwalt K, den anberaumten Beweisaufnahmetermin unter Vorlage einer Untervollmacht wahrnehme werde. Am 10.10.2007 hat das SG einen 1,5 stündigen Erörterungstermin mit Vernehmung von zwei Zeugen durchgeführt. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 15.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 erhobenen Klage anzuordnen und die Vollziehung dieser Bescheide durch Auszahlung der mit Bescheid vom 15.03.2007 bewilligten Leistung aufzuheben. Nach Übersendung weiterer Unterlagen durch die Zeugen an das Gericht hat die Antragsgegnerin sich bereit erklärt, die Leistungen ab dem 01.07.2007 unter Berücksichtigung der geliehenen Beträge wieder aufzunehmen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 27.11.2007 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 871,70 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 375,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer 138,70 EUR Auslagen Parkschein 3,00 EUR

Er hat ausgeführt, der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 50% über der Mittelgebühr sei gerechtfertigt, weil die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlichen Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit gehabt habe. Er habe sich in kurzer Zeit in den Sach- und Streitstand einarbeiten müssen. Des weiteren habe es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung gehandelt, da Gegenstand des Verfahrens der Erhalt von existenzsichernden Leistungen gewesen sei. Gebührensteigernd sei auch zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen seien und unter großem Zeitdruck gearbeitet werden müsse.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung des Beschwerdeführers am 30.11.2007 auf insgesamt 603,95 EUR festgesetzt. Er hat ausgeführt, dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 EUR nicht gerechtfertigt sei, da der Hauptanteil der anwaltlichen Tätigkeit von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst sei. Als anwaltliche Tätigkeit seien lediglich die Kurzmitteilung vom 02.10.2007 und die Erledigungserklärung vom 18.10.2007 zu ...

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