Auch im Revisionsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[57] Nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Revisionsverfahren.

Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV gelten die allgemeinen Regeln.[58] Erfasst werden von der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.[59] Der Verteidiger sollte ggf. in der Revisionsbegründung deutlich machen, dass er sich ggf. auch mit den Fragen von Einziehung befasst hat. Das folgt zwar bereits aus der möglicherweise erhobenen allgemeinen Sachrüge,[60] da diese alle Rechtsfragen erfasst, die Befassung sollte aber im eigenen gebührenrechtlichen Interesse durch entsprechende Formulierungen nach außen deutlich gemacht werden.

Eine bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten, z.B. über die im tatrichterlichen Urteil angeordnete Einziehung einer Sache, führt also bereits zum Anfall der Gebühr.[61] Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, wenn z.B. die Revision auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.[62]

Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sind maßgeblich die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte.[63] Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision.[64] Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.[65]

[57] Wegen der allgemeinen Einzelh. zu dieser Gebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2019, 82; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 1 ff.; Fromm, JurBüro 2019, 59; Klüsener, JurBüro 2018, 16.
[58] Dazu Burhoff, RVGreport 2019, 82.
[59] BGH NStZ-RR 2019, 58 m. zust. Anm. Burhoff, RVGreport 2019, 103.
[60] BGH, a.a.O.
[61] Vgl. aber die einschränkende (unzutreffende) Rspr. KG NStZ-RR 2008, 391; Beschl. v. 25.10.2019 – 1 Ws 86/19, RVGreport 2020, 20; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407; LG Amberg RVGreport 2019, 354; RVGreport 2019, 431; AG Mainz RVGreport 2019, 141; RVGreport 2019, 424; dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 23 m.w.N.
[62] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 m. Anm. Pott, StRR 2012, 158; LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 – 4 Qs 86/11, jew. für Berufung.
[63] BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = JurBüro 2019, 75; KG NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30; OLG Oldenburg NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356.
[64] Dazu u.a. BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127.
[65] BGH, a.a.O.

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