Mit der angefochtenen Entscheidung hat das FamG den Verfahrenswert auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangten Verfahrenskostenvorschussbetrag von 3.481,10 EUR festgesetzt.

Die hiergegen mit dem Ziel der Reduzierung des Verfahrenswerts auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags eingelegte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§§ 59 Abs. 1 S. 1 und 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

In der obergerichtlichen Rspr. ist umstritten, ob der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem vollen oder in Anwendung des § 41 FamGKG lediglich mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen ist (für den vollen Wert: OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11 [= AGS 2011, 454], Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2014 – 5 WF 24/14 [= AGS 2014, 237], Hamm, Beschl. v. 25.2.2014 – 6 WF 8/14, Frankfurt am Main [3. Senat], Beschl. v. 22.8.2013 – 3 WF 216/13 [= AGS 2013, 585] u. 12.6.2014 – 3 WF 136/14, Köln, Beschl. v. 13.6.2014 – 26 WF 60/14 [= AGS 2015, 50] u. Bremen, Beschl. v. 24.9.2014 – 5 WF 72/14 [= AGS 2014, 521]; für den hälftigen Wert: OLG Frankfurt am Main [5. und 6. Senat], Beschl. v. 4.4.2014 – 5 WF 40/14 [= AGS 2014, 417] u. 3.7.2015 – 6 WF 136/15; OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2013 – 10 WF 230/13 [= AGS 2013, 423 ] u. 31.1.2015 – 19 WF 318/14 [= AGS 2015, 136]; zitiert nach juris).

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Der Verfahrenskostenvorschussanspruch ist Unterhaltsanspruch (§ 1360a Abs. 4 BGB).

Da mit seiner Geltendmachung keine wiederkehrenden monatlichen Leistungen begehrt werden, sondern eine Einmalzahlung, richtet sich der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren (und dem folgend auch für die Anwaltsgebühren – vgl. § 23 Abs. 1 RVG) nicht nach der besonderen Wertvorschrift des § 51 FamGKG, sondern nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG, also nach der Höhe der bezifferten Geldforderung.

Wird Verfahrenskostenvorschuss nicht im Hauptsacheverfahren, sondern – wie regelmäßig und auch hier – im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Wert allerdings regelmäßig mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen (§ 41 FamGKG). Einstweilige Anordnungen haben – auch soweit sie Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben – gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung.

Auf ihrer Grundlage erfolgte Zahlungen haben keine Erfüllungswirkung; sie schaffen keine Grundlage zum Behaltendürfen des vereinnahmten Betrags.

Sie erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können jederzeit vom FamG aufgehoben oder abgeändert werden (§ 54 FamFG).

Auch sind Hauptsacheverfahren weder ausgeschlossen noch entbehrlich. Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das OLG kann wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der eA-Entscheidung (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens – dessen Einleitung auch vom Antragsgegner veranlasst werden kann (vgl. § 52 Abs. 2 FamFG) – erreicht werden.

Der Umstand, dass diese Verfahrensmöglichkeiten in der Praxis wenig genutzt werden und einstweilige Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen (§ 246 Abs. 1 FamFG), rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung. Dies ändert nichts an ihrer im Vergleich zur Hauptsache – beschränkten – Wirkung.

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