Die Beschwer des beigeordneten Anwalts, dessen Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, berechnet sich nach der Differenz der Gebühren aus den Beträgen des § 49 RVG.

Hessisches LAG, Beschl. v. 31.10.2014 – 1 Ta 130/14

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