Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Differenz. Gebühren, reduzierte. Mindestbeschwerdewert. Prozesskostenhilfebewilligung. Ratenzahlung. Regelgebühr. Gegenstandswert. Unzulässigkeit der Beschwerde des im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts wegen Nichterreichens der Mindestbeschwerdesumme bei Zugrundelegung der verkürzten Erstattungsbeträge aus § 49 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.

 

Normenkette

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; RVG §§ 13, 33 Abs. 3, §§ 49-50; ZPO § 120 Abs. 4, §§ 126, 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 29.06.2009; Aktenzeichen 5 Ca 690/08)

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 18.09.2008; Aktenzeichen 5 Ca 690/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 18.09.2008 – 5 Ca 690/08 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 22.06.2004 als Lagerist mit einer Monatsvergütung von ca. 2000,– EUR beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2008 zum 31.12.2008 gekündigt.

In der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat der Kläger u. a. beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.07.2008 nicht zum 31.08.2008 seine Beendigung finden wird.

Für den Fall dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären sollte, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergehe, hat der Kläger weiterhin beantragt:

6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 22.06.2004 geregelten Arbeitsbedingungen als Lagerist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Im Kammertermin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht zunächst eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 9000,– EUR in Aussicht gestellt, dann aber mit Beschluss vom 29.06.2009 den Gegenstandswert auf 7000,– EUR festgesetzt. Hintergrund war der Hinweis der Bezirksrevisorin, der Klageantrag zu 6. dürfe als bedingter Antrag mangels Bedingungseintritts nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 03.07.2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Weiterbeschäftigungsantrag zu 6. sei zum Zeitpunkt der Klagerücknahme mangels einer entsprechenden Protokollerklärung durch die Beklagte in der Güteverhandlung als unbedingt anzusehen und damit „wertmäßig zu berücksichtigen” gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verweist das Arbeitsgericht darauf, der Antrag zu 6. enthalte nicht nur eine rechtliche Bedingung (das der Klage stattgebende Urteil), sondern zusätzlich einen Vorbehalt in tatsächlicher Hinsicht (das Fehlen einer zu Protokoll erklärten Weiterbeschäftigungszusage). Der Antrag könne daher nicht als gestellt betrachtet werden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR nicht übersteigt, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert.

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2008 – 1 Ta 151/08; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 78 Rn 10). Damit der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet werden kann, sollte die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten (Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 18. Auflage, § 33 Rn. 14). Vorliegend fehlt es zwar daran, der Beschwerde lässt sich aber im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 9000,– EUR begehrt. Der Beschwerdeführer war mit der zunächst angekündigten Festsetzung in Höhe vom 9000,– EUR einverstanden gewesen. Nachdem die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge