Darüber hinaus ist nach der Neuregelung ein Erfolgshonorar zulässig, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine außergerichtliche Inkassotätigkeit ist (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. RVG). Die Höhe der Forderung spielt hier keine Rolle.

Allerdings ist eine solche Vereinbarung wiederum unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Möglich ist auch dann nur eine erfolgsabhängige Vereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG.

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