Bei Geldforderungen ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen maßgebend (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hierzu zählen insbesondere aufgelaufene Zinsen sowie die Kosten vorausgegangener Vollstreckungsversuche.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Gegenstandswert bei verzinslicher Forderung

Der Anwalt vollstreckt im Auftrag des Gläubigers aus einem Urteil über 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von sechs Prozent seit dem 1.1.2010. Der Vollstreckungsauftrag wird am 1.11.2010 vom Anwalt eingereicht.

Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung berechnet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsantrags (analog § 40 GKG). Entgegen § 43 Abs. 1 GKG werden die bis zur Einreichung des Vollstreckungsantrags fälligen Zinsen hinzugerechnet. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert in Höhe von

 
     
1. Hauptforderung 3.000,00 EUR
2. Zinsen vom 1.1. bis zum 1.11.2010 150,00 EUR
  Summe 3.150,00 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Gegenstandswert nach vorausgegangener Vollstreckungsmaßnahme

Im Beispiel 1 fällt die Mobiliarvollstreckung fruchtlos aus. Am 1.12.2010 beantragt der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Gehaltspfändung.

Neben der Hauptforderung kommen die bis zur Einreichung des weiteren Vollstreckungsauftrags fälligen Zinsen hinzu sowie die Kosten des vorangegangenen Vollstreckungsauftrags (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beläuft sich also auf

 
     
1. Hauptforderung 3.000,00 EUR
2. Zinsen vom 1.1. bis zum 1.12.2010 165,00 EUR
3.

Kosten des vorherigen Vollstreckungsversuchs

a) 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV

 
  (Wert: 3.150,00 EUR)   65,10 EUR
  b) Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   13,02 EUR
  Zwischensumme 78,12 EUR  
  c) 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   14,84 EUR
Gesamt     92,96 EUR
Summe     3.257,96 EUR

Beschränkt sich der Vollstreckungsauftrag darauf, einen bestimmten Gegenstand zu verwerten, so ist lediglich dieser Wert maßgebend, sofern er geringer als die zu vollstreckende Geldforderung ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3: Zwangsvollstreckungsauftrag in geringwertigeren Gegenstand

Der Gläubiger erteilt dem Anwalt wegen einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR den Auftrag zu einer Pfändung in einen PKW im Werte von 2.500,00 EUR.

Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert des Gegenstands, in den vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beträgt daher nur 2.500,00 EUR.

Gleiches gilt bei einer Forderungspfändung. Auch hier kommt es nicht auf den (höheren) Wert der zu vollstreckenden Forderung an, sondern auf den Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll.[1] Nach a.A. soll der Gegenstandswert einer Forderungspfändung unabhängig von der Frage des Erfolgs nach dem Wert der zu vollstreckenden Geldforderung zu bestimmen sein,[2] was aber an sich schon dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4: Zwangsvollstreckungsauftrag in geringwertigere Forderung

Der Gläubiger erteilt dem Anwalt wegen einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR den Auftrag zu einer Pfändung eines Sparbuchs, auf dem sich ein Guthaben i.H.v. 500,00 EUR befindet.

Maßgebend ist nicht der höhere Wert der titulierten Forderung, sondern der geringere Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Der Gegenstandswert beläuft sich somit auf 500,00 EUR.

Soweit wegen Unterhaltsansprüchen oder Renten aus Körper- oder Gesundheitsverletzungen, nach § 850d Abs. 3 ZPO auch wegen der künftig fällig werdenden Forderungen vollstreckt wird, richtet sich der Gegenstandswert gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Hs. RVG hinsichtlich der zukünftigen Forderungen bei Unterhaltsansprüchen nach § 51 FamGKG und bei Renten aus Körper- oder Gesundheitsverletzungen nach § 42 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der fälligen Beträge verbleibt es bei § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Hs. RVG. Deren Wert ist in voller Höhe dem Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5: Pfändung zukünftigen Arbeitseinkommens wegen unbefristeter künftiger Unterhaltsforderungen

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Beschluss erwirkt, durch den der Ehemann verpflichtet worden ist, einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR ab Januar 2010 zu zahlen. Da der Ehemann im Juni bereits androht, seine Zahlungen ab Juli einzustellen, erteilt die Ehefrau im Juli 2010 den Auftrag zur Vollstreckung wegen der künftigen Beträge ab Juli 2010.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 25 Abs. 1 S. 1, 3. Hs. RVG. Maßgebend sind die zukünftigen Forderungen, die nach § 51 Abs. 1 FamGKG mit den auf die Einreichung des Vollstreckungsantrags folgenden zwölf Monaten bewertet werden: 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6: Pfändung zukünftigen Arbeitseinkommens wegen befristeter künftiger Unterhaltsforderungen

Wie Beispiel 5; jedoch ist der Unterhalt bis Ende 2010 befristet.

Der Gegenstandswert beläuft sich jetzt nur auf den geringeren Zeitraum bis zum Jahresende: 6 x 500,00 ...

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