Die Abrechnung nach § 37 Abs. 2 RVG ist vom Gegenstandswert abhängig. In § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ist für die Bemessung des Gegenstandswertes für Verfahren vor den Verfassungsgerichten eine eigenständige Regelung aufgenommen worden. Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,[35] die Bedeutung der Angelegenheit, sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.[36]

Ausgangspunkt der Bewertung ist für das BVerfG die Bedeutung der Angelegenheit.[37] Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG gegenüber § 12 BRAGO a.F. die "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und – anders als § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO a.F. – nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat nach Auffassung des BVerfG dabei keine inhaltliche Änderung bewirkt.[38]

Allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren können sein,[39] welche subjektive Bedeutung der Auftraggeber der Sache beimisst, und/oder auf der objektiven Seite, ob eine bindende Wirkung der Entscheidung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder besteht oder ob die Entscheidung Gesetzeskraft hat, wenn ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird.[40] Die objektive Bedeutung einer Angelegenheit, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss, kann zu einer Verringerung des Gegenstandswertes führen, und zwar z.B. dann, wenn sich zwischenzeitlich die Rspr. der Fachgerichte i.S.d. Beschwerdeführers geändert hat.[41]

In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, sieht es das BVerfG i.d.R. als nicht gerechtfertigt an, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen.[42] Der Gegenstandswert ist nach dem Wortlaut der Vorschrift "unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen" zu bestimmen. Gemeint ist damit eine Bestimmung im Einzelfall. Deshalb ist es verfehlt, wenn bei der Bemessung grds. von dem Mindestwert (vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 RVG) ausgegangen wird.[43]

Der Gegenstandswert beträgt nach § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 RVG ab 1.8.2013 nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG mindestens 5.000,00 EUR; dieser Wert gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, über sie also nicht inhaltlich befunden wird.[44] Das gilt bei Normenkontrollverfahren auch dann, wenn das ausgesetzte Verfahren einen erheblich geringeren Wert besitzt.[45] Dieser Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen. Insoweit hat das BVerfG nach Anhebung des Mindestgegenstandswertes durch das 2. KostRMoG inzwischen in seiner Rspr. die Höhe des Gegenstandswertes angehoben. Es geht jetzt wohl von einem "Regelgegenstandswert" von 10.000,00 EUR aus.[46]

I.d.R. beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rspr. der Kammer 25.000,00 EUR.[47] Bei Senatsentscheidungen geht das BVerfG von 50.000,00 EUR aus.[48]

[35] BVerfG, Beschl. v. 17.1.2012 – 1 BvR 2728/10 (7.000,00 EUR wegen Gehörsverletzung; Minderung des Gegenstandswertes wegen nur geringer Schwierigkeit).
[36] Dazu Meyer, Schwerpunktheft Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, 263 f.; u.a. BVerfG RVGreport 2017, 352; FG Hamburg AGS 2018, 178; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1747 ff.
[37] BVerfGE 79, 365, 366 noch zu § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO a.F.; u.a. auch VerfGH NRW, Beschl. v. 12.7.2022 – VerfGH 104/21.VB-2, AGS 2022, 461; dazu die Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Fn 38.
[38] BVerfG NJW 2013, 2738 m.w.N.; RVGreport 2017, 352.
[39] Auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 19; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1747 ff.
[40] S. BVerfG NJW 1989, 2047; 2013, 2738; vgl. a. noch BVerfG RVGreport 2017, 352; u.a. auch VerfGH NRW, Beschl. v. 12.7.2022 – VerfGH 104/21.VB-2, AGS 2022, 461.
[41] BVerfG NJW 2013, 2738; s.a. die Zusammenstellung bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Anhang XI und die Zusammenstellung bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Fn 56.
[43] So aber VerfG Brandenburg AGS 2012, 249 m. abl. Anm. N. Schneider für die Individualverfassungsbeschwerde.
[45] Zuletzt Zuck, AnwBl. 1978, 333; BVerfG AnwBl. 1980, 358.

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