Gem. § 58 Abs. 2 RVG muss jedoch der vom Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlte Vorschuss i.H.v. 200,00 EUR auf die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehende Vergütung angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 VV bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht.

Vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit, bei der sich die Gebühren nach Teil 3 VV bestimmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat von diesem eine Zahlung i.H.v. 200,00 EUR erhalten. Diese Zahlung ist auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG und der PKH-Vergütung nach § 49 RVG anzurechnen, weil insoweit ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, § 58 Rn 14 ff.; Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, 60. Ed., Stand: 1.6.2023, § 58 Rn 6).

Als Wahlanwalt hätten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers 540,50 EUR zugestanden. Die Differenz zur PKH-Vergütung i.H.v. 463,15 EUR beträgt 77,35 EUR. In dieser Höhe steht die Zahlung des Klägers über insgesamt 200,00 EUR seinem Prozessbevollmächtigten zu.

Wird jedoch durch die von einem Auftraggeber an seinen Prozessbevollmächtigten geleistete Zahlung die Wahlanwaltsvergütung überschritten, so findet hinsichtlich des diese Vergütung überschreitenden Teils der Zahlung eine Anrechnung auf die Grundvergütung nach § 49 RVG statt (Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, a.a.O., § 58 Rn 1, 6).

Der von den 200,00 EUR verbleibende Anteil i.H.v. 122,65 EUR ist daher von der Grundvergütung zu subtrahieren, sodass sich ein Vorschussanspruch i.H.v. 340,50 EUR ergibt (463,15 EUR abzüglich 122,65 EUR). Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Ergebnis den Vorschuss auf die ihm zustehende Verfahrensgebühr zuzüglich einer Pauschale und der Umsatzsteuer erhalten. Unter Berücksichtigung der vom Kläger darüber hinaus geleisteten Zahlung steht er gebührenrechtlich so da, wie er stünde, wenn er Wahlanwalt wäre.

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