Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bei Bewilligung von Beratungshilfe und anschließender Liquidation der Rechtsanwalt eine Kürzung seiner Gebühren hinnehmen muss, oder eine über die bloße Beratung hinausgehende Tätigkeit vielmehr im Ermessen des Rechtsanwaltes selbst steht. Das Gesetz sieht in § 2 BerHG eine über die bloße Beratungsgebühr hinausgehende Tätigkeit lediglich dann vor, wenn eine solche "erforderlich" erscheint. Auch die gesetzliche Konzeption ist eindeutig. Danach solle nicht jedes – im Rahmen der nicht mutwilligen Rechtswahrnehmung zulässige – Bedürfnis nach Beratung mit einem Bedürfnis nach Vertretung gleichgesetzt werden.[2] Vielmehr gelte die Tätigkeit im Rahmen einer Vertretung des Rechtsuchenden als ultima ratio[3] im BerHG.[4] Das OLG Stuttgart hingegen sieht die Prüfungskompetenz eher eingeschränkt. Unstreitig finde danach im Vergütungsfestsetzungsverfahren – selbstverständlich – durch den Urkundsbeamten keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die seitens des Rechtspflegers erfolgte Bewilligung von Beratungshilfe ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grds. für den UdG bindend. Umstritten ist jedoch die Frage, ob eine Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Das OLG Stuttgart hatte dies bereits im Beschl. v. 22.7.2007[5] verneint. Das OLG sieht die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren lediglich im Hinblick auf das Bestehen des Vergütungsanspruches, die richtige Berechnung der Vergütung nach § 49 RVG und die Frage, ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Nach Ansicht des OLG Stuttgart dürfe jedoch keine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO war. Sofern der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen müsste, stelle dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts dar, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Das OLG Stuttgart spricht dem UdG zudem die für die Prüfung notwendige fachliche Kompetenz ab.

[2] BT-Drucks 17/11472.
[3] Lissner, Rpfleger 2012, 122 m.w.N.
[4] BT-Drucks 17/11472.

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