In Nr. 4102 VV sind enumerativ fünf Fälle vorgesehen, in denen die (Vernehmungs-)Terminsgebühr entsteht. Die Gebühr entsteht nur in diesen im RVG ausdrücklich geregelten Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet nach wohl h.M. in der Rspr. und Lit. aus.[17] Die Regelung in Nr. 4102 VV ist schon eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet. Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich. Das gilt sowohl für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Durchsuchung als auch an der Exploration des Beschuldigten durch einen Sachverständigen.[18] Auch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen der Hauptverhandlung führt nicht zur Gebühr Nr. 4102 VV.[19] Schließlich werden auch die durch das "Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren"[20] eingeführten Erörterungstermine (§§ 160b, 202a, 212 StPO) nicht mit einer (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV honoriert.[21] Zum Teil wird das aber in der Rspr. auch anders gesehen.[22] Nimmt der Rechtsanwalt an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung teil, der nicht von der Nr. 4102 VV erfasst wird, muss er die Teilnahme im Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr gebührenerhöhend geltend machen. Der Pflichtverteidiger muss ggfs. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
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