Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 25.03.2011; Aktenzeichen 2 KLs 15/10)

StA Saarbrücken (Aktenzeichen 5 Js 4/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Rechtsanwältin xxx vom 4. April 2011 gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken - Wirtschaftsstrafkammer - vom 25. März 2011 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Rechtsanwältin, die der Angeklagten mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2010 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, hat mit ihrem berichtigten Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 21. Dezember 2010 unter anderem die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202 a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diese Gebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer bei ihrer Festsetzung vom 10. Januar 2011 mit der Begründung abgesetzt, dass dieser Gebührentatbestand nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht komme und eine analoge Anwendung ausscheide. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts, nachdem der Einzelrichter ihr das Verfahren übertragen hatte, die hiergegen eingelegte Erinnerung der Rechtsanwältin als unbegründet verworfen und die Beschwerde wegen, der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Gegen den ihr formlos übersandten Beschluss hat die Rechtsanwältin mit Faxschreiben vom 4. April 2011 Beschwerde bei dem Landgericht Saarbrücken eingelegt.

II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, hat, ist nach ausdrücklicher Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat es zu Recht abgelehnt, für die Teilnahme an dem auf der Grundlage des § 202 a StPO erfolgten Erörterungstermin eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG festzusetzen.

Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundenen Termin fällt ersichtlich nicht unter einen der Gebührentatbestände der Nr. 4102 Nr. 1 bis 5 VV RVG.

Auch eine analoge Anwendung der - hier allein in Betracht kommenden - Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG, die richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen (Nr. 1) bzw. die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (Nr. 3) betroffen (so: AG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 21.12.2010 - 20 Cs 620 Js 8165/08, juris; vgl. auch LG Offenburg, NStZ-RR 2006, 358 für die Teilnahme des Pflichtverteidigers an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen und LG Braunschweig, Beschluss vom 6.5.2011 - 7 Qs 83/11, juris für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin), scheidet - wie die Kammer zutreffend ausgeführt, hat - aus. Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV 4102, 4103 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 4102, 4103 Rdn. 1; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 Ws 160/05, juris). Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welcher in den Nr. 1 bis 5, ohne einen Auffangtatbestand vorzusehen, einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und nicht etwa bloße Anwendungsbeispiele wie dies bei der Verwendung von Formulierungen wie “insbesondere„ oder “beispielsweise„ der Fall wäre. Zudem sehen die gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG - abgesehen von der hier in Frage stehenden Gebührenvorschrift Nr. 4102 VV RVG - eine Vergütung für Termine außerhalb der Hauptverhandlung lediglich noch in der Nr. 4141 VV RVG vor, wenn unter den dort geregelten weiteren Voraussetzungen durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird (zur Mitwirkung des Verteidigers insoweit durch Gespräche mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vgl. Hartmann, aaO., 4141 VV Rdn. 9 und Gerold/Schmidt-Burhoff, aaO., 4141 VV Rdn. 6). Aus dem Regelungszusammenhang der Gebührenvorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses folgt demnach, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zusätzlich vergütet werden (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4102 VV Rdn. 45). Diese sind vielmehr durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwälte im jeweiligen Verfahrensabschnitt umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (Gerold/Schmidt-Burhoff, aaO., V...

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