Leitsatz (amtlich)

Für die Teilnahme an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes gemäß § 202a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 08.03.2012)

 

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts Bleicher aus Dortmund vom 19.03.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegende "Beschwerde§ vom 19.03.2012 ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Die von dem Erinnerungsführer eingelegte "Beschwerde" ist als Erinnerung i.S.v. § 56 Abs. 1 RVG auszulegen. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten gemäß § 55 RVG; statthaftes Rechtsmittel hiergegen ist die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 RVG.

Gegenstand der Erinnerung ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.03.2012, mit dem die Vergütung des Erinnerungsführers auf 2.004,45 Euro festgesetzt worden ist. Der Erinnerungsführer richtet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Beschluss, soweit die beantragte Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG für ein am 23.01.2012 stattgefundenes Vorbereitungsgespräch mit der Kammer abgesetzt worden ist.

Die Erinnerung ist indes unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung zutreffend auf 2.004,45 Euro festgesetzt und die für das Verteidigergespräch vom 23.01.2012 geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt.

Für die Teilnahme an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes gemäß § 202a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme des Erinnerungsführers an diesem Vorbereitungsgespräch fällt nicht unter die enumerativ in Nr. 4102 Nr. 1 - 5 VV RVG aufgezählten Termine außerhalb der Hauptverhandlung, für die der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2005 - 4 Ws 160/05). Insoweit kommt auch - entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers - eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Denn die Teilnahme an einem Vorgespräch wird durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV RVG bzw. für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG nach Nr. 4118 VV RVG abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt außerhalb der Hauptverhandlung umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (KG Berlin, a.a.O.). Damit ist insbesondere auch die allgemeine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, wie etwa das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, der mündliche Verkehr mit dem Gericht und Ähnliches gemeint (KG Berlin, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4017021

AGS 2012, 390

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge