Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, da sie keine zwei Gerichtsgebühren und einen Teil der Verfahrensgebühren für die erstinstanzliche Verfahrensgebühr zugunsten der Klägerin verrechnete.

Der Klägerin begründete nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid über Hauptforderungen von zusammen 2.628,40 EUR die Klage, mit der Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend gemacht wurden. Das AG ordnete das schriftliche Vorverfahren an und erließ ein Versäumnisurteil, nachdem innerhalb der Notfrist keine Verteidigungsanzeige einging. Der Streitwert wurde auf 2.638,40 EUR festgesetzt. Fristgerecht wurde Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, mit dem u.a. darauf abgehoben wurde, dass die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung getroffen hätten, in der alle wechselseitigen Ansprüche als endgültig erledigt erklärt worden seien. Das AG bestimmte Termin zur Verhandlung über den Einspruch. Die Klägerin nahm darauf die Klage zurück.

Durch Beschluss legte das AG sodann unter Abänderung einer vorausgehenden Kostenentscheidung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat. Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss setzte das AG die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,30 EUR nebst näher bestimmter Zinsen fest.

Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, die durch das Versäumnisurteil verhinderte Gebührenermäßigung sei allein dem Beklagten zuzurechnen, sodass ihm 2,0 der Gerichtsgebühr vorab aufzuerlegen sei.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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