Rz. 50

Nach § 344 ZPO sind, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird. Diese Kostenentscheidung führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage, welche Positionen zu den Kosten der Säumnis zählen.

 

Rz. 51

Kosten der Säumnis sind grundsätzlich nur solche zusätzlich anfallenden Kosten, die durch die Anberaumung und Wahrnehmung des zweiten Termins angefallen sind. Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn die säumige Partei zum ersten Termin erschienen oder ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, fallen nicht darunter.[57] Abzustellen ist daher immer auf die durch die Teilnahme am Einspruchstermin verursachten Mehrkosten.

 

Rz. 52

Die Terminsgebühr des Anwalts kann daher nicht unter die Kosten der Säumnis fallen. Wäre die Gegenseite zum ersten Termin erschienen oder ordnungsgemäß vertreten gewesen, wäre bereits in diesem die volle 1,2-Terminsgebühr angefallen. Nimmt der Anwalt nunmehr auch den Einspruchstermin wahr, geht die 0,5-Terminsgebühr aus dem ersten Termin in der 1,2-Terminsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 auf, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Zusätzliche Gebühren entstehen daher durch den zweiten Termin nicht. Fallen hingegen aufgrund der Wahrnehmung des zweiten Termins beim Anwalt weitere Auslagen wie Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach VV 7003 ff. an, sind diese als Kosten der Säumnis anzusehen.

 

Rz. 53

Als Kosten der Säumnis kommen auch Parteikosten[58] sowie Kosten für Zeugen, Sachverständige, Übersetzer etc. nach dem JVEG, z.B. Reisekosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis, in Betracht, sofern diese durch die Teilnahme am zweiten Termin zusätzlich entstanden sind.

 

Rz. 54

Umstritten ist die Behandlung der Gerichtskosten. Endet der Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs oder eine andere Erledigung, die grundsätzlich zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 KV-GKG von 3,0 auf 1,0 führen würde, ist diese Reduzierung durch das zuvor ergangene Versäumnisurteil ausgeschlossen. Es stellt sich daher die Frage, ob die nicht mehr mögliche Gerichtskostenermäßigung zu den Kosten der Säumnis gehört.

Teilweise wird dies bejaht mit der Begründung, dass die Gebührenermäßigung gegriffen hätte, wenn der Gegner im ersten Termin erschienen wäre und sich bereits dort das Verfahren durch einen gebührenermäßigten Tatbestand erledigt hätte.[59] Nach herrschender und zutreffender Auffassung hingegen stellt die durch ein vorangegangenes Versäumnisurteil "vereitelte" Kostenreduzierung um 2,0 Gerichtsgebühren keine Mehrkosten der Säumnis dar. Die drei Gerichtsgebühren entstehen nicht durch die Säumnis, sondern bereits mit Eingang der Klage bei Gericht, sind also keine durch diese geschaffenen Mehrkosten. Die ausgeschlossene Reduzierung beruht darauf, dass der eigentlich zur Reduktion führende Erledigungstatbestand nicht vor einem Versäumnisurteil erfolgte.[60] Nicht die Säumnis selbst führt zur Sperrwirkung der Gebührenermäßigung, sondern erst der Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag der Partei. Dabei hat es die nicht säumige Partei in der Hand, beispielsweise durch einen Antrag auf Vertagung anstelle des Antrags auf Versäumnisurteil, die Möglichkeit der Gebührenreduktion zu erhalten.[61] Überdies beruht die gegenteilige Auffassung auf einer reinen Vermutung. Es wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es ohne die Säumnis der Partei im ersten Termin dort ebenfalls zu einem Vergleich oder einer anderen gebührenreduzierenden Verfahrensbeendigung gekommen wäre. Es lässt sich aber im Nachhinein nicht mit Sicherheit sagen, wie die Partei zu diesem Zeitpunkt gehandelt und entschieden hätte. Möglicherweise hätte das Verfahren dort in anderer Weise geendet, bei der ebenfalls die vollen 3,0 Gerichtsgebühren angefallen wären.

Soll die säumige Partei die höheren Gerichtskosten tragen, muss dies in einem Vergleich durch eine entsprechend eindeutige Kostenregelung klargestellt werden.

[57] OLG Köln 13.11.2017 – 17 W 210/17, AGS 2018, 101 = RVGreport 2018, 71; OLG Stuttgart 15.11.1988 – 8 W 493/ 88, MDR 1989, 269 = JurBüro 1989, 543; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 75; vgl. auch zu den Gerichtskosten OLG Köln 15.1.2019 – I-17 W 173/18, AGS 2019, 147 = RVGreport 2019, 227.
[58] N. Schneider, AGkompakt 2018, 67 ff.
[60] OLG Köln 15.1.2019 – I-17 W 173/18, AGS 2019, 147 m. zust. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 227 m. Anm. Hansens; LG Freiburg (Breisgau) 21.1.2019 – 9 T 56/18, AGS 2019, 251 = JurBüro 2019, 135; LAG BaWü 29.2.2008 – 3 Ta 41/08; OLG Koblenz 15.11.2007 – 14 W 789/ 07, AGS 2008, 97 = JurBüro 2008, 92.
[61] N. Schneider, NJW-Spezial 2019, 91; ders., NJW 2019, 556.

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