Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 67/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.554,74 EUR (602,74 EUR + 952,00 EUR)

 

Gründe

I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017 war die Verfügungsbeklagte nicht vertreten. Die beantragte einstweilige Verfügung erging durch Versäumnisurteil mit einer Kostenentscheidung zum Nachteil der Verfügungsbeklagten. Hiergegen legte diese Einspruch ein. Noch vor Durchführung des anberaumten weiteren Verhandlungstermins nahm die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 legte das Landgericht der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits auf mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Verfügungsbeklagte zu tragen hat. Die Kostenfestsetzung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten wurde antragsgemäß durchgeführt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juni 2017 hat die Verfügungsklägerin beantragt, zu ihren Gunsten eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG nebst Umsatzsteuer, insgesamt 602,74 EUR festzusetzen. Zur Begründung verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2309). Sie ist der Ansicht, bei der im Termin vom 2. März 2017 zu Gunsten ihres Rechtsvertreters entstandenen 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG handele es sich um Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO, die allein durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursacht worden seien. Denn diese Gebühr bleibe ungeachtet der Antragsrücknahme bestehen. Dass im Fall des Erscheinens eines Terminsvertreters für die Beklagte am 2. März 2017 die höhere 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen wäre, stelle eine nicht relevante Reserveursache dar. Jedenfalls sei ihr durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten im Termin die Möglichkeit genommen worden, ohne den vorherigen Erlass eines Versäumnisurteils ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurückzunehmen. Dadurch sei sie nun gehindert, eine Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 Gebühren gemäß Nr. 1412 KV-GKG auf 1,0 gemäß Nr. 1411 KV-GKG in Anspruch nehmen zu können.

Die Rechtspflegerin hat, nachdem sie die Verfügungsklägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die 0,5-Terminsgebühr keine durch die Säumnis verursachten Mehrkosten darstellten, deren Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich diese mit ihrem Rechtsmittel. Sie verbleibt bei ihrer Rechtsansicht und verweist erneut auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 2, 567 ff. ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

1. Soweit diese meint, die im Termin vom 2. März 2017 zu Gunsten ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten entstandene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG stellten die durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursachten Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO dar, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Die von ihr mehrfach zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Z 159, 153 = NJW 2004, 2309 = AGS 2004, 243) ist im Hinblick auf die hier interessierende Rechtsfrage da noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung überholt. Sie ist infolge der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahre 2004 nicht (mehr) einschlägig.

a) Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zählen zu den Säumniskosten im Sinne des § 344 ZPO entgegen des vermeintlichen Wortlauts nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Es fehlt insoweit an der Kausalität. Diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn die säumige Partei erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - 17 W 72/08 -; vom 5. November 2008 - 17 W 227/08 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 344 Rn. 7; Habel NJW 1997, 2357, 2358; Hansens RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 15 f.).

b) Dies vorausgeschickt handelt es sich entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Rechtsansicht bei der 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG nicht um Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO. Diese Gebühr ist für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallen und nicht deshalb, weil wegen der Säumnis der Verfügungsbeklagten im ersten Termin ein weiterer zusätzlich anberaumt und durchgeführt werden musst...

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