Die Entstehung der Gebühr nach Nr. 2504 VV setzt voraus, dass der Anwalt eine Tätigkeit entfaltet, die auf die Erstellung eines Plans zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Grundlage zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern gerichtet ist. Für die Entstehung der Gebühr ist nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Schuldenbereinigungsplan, der auch die Gläubiger schon erkennen lässt, schon vollständig erstellt ist.[1] Denn Voraussetzung ist nach Nr. 2504 VV nur, dass die anwaltliche Tätigkeit dieses Ziel hat. Allerdings muss die anwaltliche Tätigkeit zumindest eine Ausarbeitung erkennen lassen, welche wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen für die Schuldnerseite erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis gegenüber der Gläubigerseite für eine einvernehmliche Lösung anzubieten.[2]

Umstritten ist, ob es genügt, wenn der Anwalt den Gläubigern nur einen sogenannten starren Nullplan mit dem Erklärungsgehalt des Schuldners "Ich zahle jetzt und auch später – nichts!" übermittelt hat,[3] unabhängig von der weiteren Rechtsfrage, ob ein starrer Nullplan überhaupt eine zulässige Grundlage eines Schuldenbereinigungsverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein kann. Dasselbe gilt für einen sogenannten flexiblen Nullplan ohne Befriedigungsperspektive.[4] Ein "Fast-Nullplan" wird dagegen als ausreichend anzusehen sein, weil er den Gläubigern eine Befriedigungsperspektive schafft.[5]

Nachdem der BGH[6] festgestellt hat, dass im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig ist, dürfte viel dafür sprechen, dass zur Herstellung eines Gleichklangs zwischen (Insolvenz-)Verfahrensrecht und Anwaltsgebührenrecht die erhöhten Geschäftsgebühren nach Nrn. 2504 ff. VV auch bei Nullplänen anfallen.[7]

Dieser Auffassung hat sich der 8. Zivilsenat des OLG Stuttgart unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung angeschlossen. Außerdem weist das OLG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass die Auslegung der Vergütungsvorschriften für den Urkundsbeamten (§ 55 RVG) im Alltagsgeschäft praktikabel sein muss. Gerade die Prüfung einer Befriedigungsperspektive wird mit den im Festsetzungsverfahren verfügbaren Mitteln nicht regelmäßig mit vertretbarem Aufwand leistbar sein.

Joachim Volpert

AGS 5/2019, S. 246 - 248

[1] A.A. KG RVGreport 2008, 388 = JurBüro 2008, 591; AG Darmstadt, Beschl. v. 23.8.2012 – 3 UR 1030/12.
[3] Ablehnend OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.2012 – 8 W 399/12, aber aufgegeben OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 – 8 W 236/17, bei Angebot eines Nullplans bei ungewisser Zukunftsperspektive; OLG Bamberg, Beschl. v. 6.8.2010 – 4 W 48/10; dafür: OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2016 – I-17 W 85/16; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 8 Wx 698/16; LG Verden, Beschl. v. 11.9.2009 – 3a T 96/09; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2006 – 19 T 77/06.
[4] OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.1.2014 – 8 W 435/13, aber aufgegeben OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2019 – 8 W 236/17, bei Angebot eines Nullplans bei ungewisser Zukunftsperspektive; a.A. OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2016 – I-17 W 85/16; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 8 Wx 698/16; LG Verden, Beschl. v. 11.9.2009 – 3a T 96/09; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2006 – 19 T 77/06.

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