1. Der Gebührenstreitwert für die I. Instanz ergibt sich – bis zum 27.7.2010 – aus der Addition des Gebührenstreitwerts für den Räumungsanspruch gem. Nr. 1 (a), des Gebührenstreitwerts für den Mietzinszahlungsanspruch gem. Nr. 2 (b) sowie demjenigen für die Nutzungsentschädigung gem. Nr. 3 (c). Die gem. Nr. 4 geltend gemachten vorprozessualen Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs bleiben bei der Streitwertfestsetzung als Nebenforderungen – ebenso wie die geltend gemachten Zinsen (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO) – unberücksichtigt (BGH NJW 2007, 3289 [= AGS 2007, 231]; Zöller, 28. Aufl., § 4 Rn 13 m. w. Nachw.). Die durch das Teilanerkenntnisurteil v. 20.7.2010 und 27.7.2010 bezüglich dem Klageantrag gem. Nr. 1 und Nr. 2 eingetretene Erledigung führt ab 28.7.2010 zu einer entsprechenden Reduzierung des Gebührenstreitwerts.

a) Der Gebührenstreitwert für den Räumungsanspruch beträgt gem. § 41 Abs. 1 GKG 15.708,00 EUR (= 1.100,00 EUR Nettomietzins + 209,00 EUR MwSt. hieraus x 12).

Die Mehrwertsteuer gehört zum Nettogrundentgelt i.S.v. § 41 GKG (BGH v. 26.2.1997 – XII ZR 233/96, NJW-RR 1997, 648; OLG Düsseldorf v. 27.12.2005 – I-24 W 62/05, MDR 2006, 1079 [= AGS 2006, 354]; Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16, dort unter "Mietstreitigkeiten" m. w. Nachw. zur Rspr.).

b) Der Gebührenstreitwert für den Mietzinsanspruch gem. Nr. 2 beträgt gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO 1.351,00 EUR (= 1.100,00 EUR Nettomietzins + 209,00 EUR MwSt. hieraus + 42,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung).

c) Der Gebührenstreitwert für den Nutzungsentschädigungsanspruch gem. Nr. 3 beträgt gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO 16.212,00 EUR (= 1.100,00 EUR Nettomietzins + 209,00 EUR MwSt. hieraus + 42,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung x 12).

aa) § 41 Abs. 1 GKG findet bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten, denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters (BGH NJW-RR 2005, 938; bereits BGH JurBüro 1966, 309).

bb) Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 ZPO oder § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist umstritten.

Mit der ganz h.M. geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (KG v. 20.12.2006 – 12 W 66/06, MDR 2007, 645 = NJW-RR 2007, 1579; OLG Frankfurt v. 5.2.2004 – 2 W 3/04, OLGR 2004, 201; KG v. 22.5.2000 – 20 W 3878/00, KGR 2000, 234; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt v. 14.3.1980 – 22 W 1/80, MDR 1980, 761; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 3713; Meyer, Kommentar zum GKG und FamGKG, 11. Aufl. 2009, § 3 Rn 22 "Nutzungsentschädigung"; Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, GKG Anh. I § 48 (§ 3 ZPO); Henssler, Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht in: NJW 1989, 138 (142); a.A. OLG Hamm FamRZ 2008, 1208; LG Berlin ZMR 2003, 264; Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16, dort unter "Mietstreitigkeiten", dort unter "Klage auf künftige Leistung").

Entgegen der vom OLG Hamm und dem LG Berlin vertretenen Ansicht (a.a.O.) ist § 9 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die bereits von den Vereinigten Zivilsenaten des RG in RGZ 24, 373 (bestätigt in RGZ 37, 383; fortgeführt BGHZ 36, 144) über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (KG v. 20.12.2006 – 12 W 66/06, MDR 2007, 645 = NJW-RR 2007, 1579). Hiernach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGHZ 36, 144). Zwischen der Einreichung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume – also dem Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird – liegt in aller Regel jedoch ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten.

Den Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 3 ZPO zu bestimmen, steht die vom LG Rottweil zitierte Entscheidung des BGH v. 20.4.2005 (NJW-RR 2005, 938) und die des OLG Stuttgart v. 7.2.1997 (OLG Stuttgart v. 7.2.1997 – 13 W 3/97, NJW-RR 1997, 1303) ebenso wenig entgegen wie die Entscheidung des BGH v. 17.3.2004 (NZM 2004, 423 [= AGS 2004, 249]). Diesen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Mietverhältnis nach der Darstellung der klagend...

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