Leitsatz (amtlich)

a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.

b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.

c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 9; GKG § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21.01.2004)

LG Freiburg i. Br.

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss v. 21.1.2004 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat mit der Klage Mieten für Geschäftsräume geltend gemacht sowie die Feststellungen begehrt, dass der der Zahlungsklage zu Grunde liegende Mietvertrag zwischen den Parteien besteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen einer behördlichen Nutzungsuntersagung den Mietzins zu kürzen. Die Beklagte hat gegen die Klagforderung die Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen erklärt und widerklagend beantragt, festzustellen, dass ihr der Kläger zum Schadensersatz wegen der vorgenannten behördlichen Nutzungsuntersagung verpflichtet ist. Die Klage hatte in beiden Instanzen in der Hauptsache Erfolg. Die Widerklage des Beklagten wies das OLG zurück. Mit der Revision hat die Beklagte weiterhin Klagabweisung erstrebt und ihre Widerklage weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 2.698.068 EUR festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung möchte die Beklagte den Wert auf 594.632,45 EUR festgesetzt wissen.

II.

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich vorliegend nach den §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 4, 19 GKG, §§ 3,5, 9 ZPO.

1. Die infrage stehenden Ansprüche sowie die erklärte Hilfsaufrechnung sind - für sich betrachtet - wie folgt zu bewerten:

a) Verurteilung zur Zahlung: 301.875 DM

Die Beklagte ist zur Zahlung rückständiger Mieten i. H. v. 543.375 DM abzgl. bereits bezahlter 241.500 DM verurteilt worden.

b) Hilfsaufrechnung: 301.875 DM

Macht die beklagte Partei hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (§ 19 Abs. 3 GKG). Die Beklagte machte in erster Linie geltend, das Mietverhältnis, aus dem der Kläger seine Mietzinsforderung herleitet, bestehe nicht. Hilfsweise rechnete sie gegen die Mieten für Oktober 1996 bis Februar 1997, das sind insgesamt 301.875 DM, mit einer behaupteten Schadensersatzforderung in Millionenhöhe auf.

c) Feststellungsantrag über das Bestehen des Mietverhältnisses: 730.800 DM

Für die Wertberechnung ist gem. § 16 Abs. 1 GKG das einjährige Entgelt maßgebend (52.500 DM x 12x 16 %).

d) Feststellung, dass kein Recht "zur Kürzung" der Miete besteht: 2.557.800 DM

Der Streitwert entspricht an sich gem. § 3 ZPO dem Gesamtbetrag der streitigen Kürzung, abzgl. eines Feststellungsabschlags i. H. v. 20 %. Die Beklagte machte geltend, die Miete sei um 100 % gemindert. Damit ist der gesamte künftige Mietzins ab einschließlich März 1997 bis zum voraussichtlichen Ende des Mietverhältnisses im Februar 2011 in Ansatz zu bringen. Dies zu Grunde gelegt, ergäbe sich ein Wert von rund 8 Mio. DM.

Allerdings darf dieser Wert nicht höher sein als im Falle einer Klage auf künftige Miete. Der Wert einer solchen Klage bestimmt sich nach § 9 ZPO zzgl. etwaiger Mieten aus der Zeit vor Klagerhebung (§ 17 Abs. 4 GKG). Eingeklagt sind die Mieten ab Juni 1996. Die Zahlungsklage wurde bereits im Juni 1996 eingereicht. Somit ist ein Betrag i. H. v. (42x 52.500 DM x 16 % =) 2.557.800 DM in Ansatz zu bringen.

e) Feststellungswiderklage auf Schadensersatz: 4.366.072,80 DM

Der Wert dieses Antrags bestimmt sich wieder nach § 3 ZPO, also 80 % des voraussichtlichen Schadens, dessen sich die Beklagte berühmte. Für 1997 machte die Beklagte 1.769.000 DM und für 1998 weitere 2.055.000 DM geltend. Für die Folgezeit bis zum voraussichtlichen Ende des Mietvertrages im Februar 2011 hat der Senat lediglich 1 Mio. DM jährlich, also weitere 12.166.666 DM in Ansatz gebracht. Von der sich somit ergebenden Zwischensumme i. H. v. 15.990.666 DM ist allerdings der Gesamtbetrag der bislang noch nicht entrichteten Mieten abzuziehen (10.533.075 DM). Der mit der Feststellungswiderklage geltend gemachte Schaden beträgt somit ca. 5.457.591 DM. Davon waren 80 % in Ansatz zu bringen (s.o.).

2. Die vorgenannten Einzelwerte sind gem. § 5 ZPO zu addieren, soweit sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG nicht ein anderes ergibt:

a) Die Verurteilung zur Mietzinszahlung (1. a) bleibt im Hinblick auf den Feststellungsantrag über das Bestehen des Mietverhältnisses (1. c) unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG). Es ist daher lediglich der höhere Betrag in Ansatz zu bringen: 730.800 DM

b) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt gleiches für die Feststellungsklage, dass kein Recht zur Kürzung der Miete bestehe (1. d) und die Feststellungswiderklage über die Schadensersatzpflicht (1. e). Denn beide Anträge hängen von der Frage ab, ob durch die behördliche Untersagungsverfügung der Mietsache ein Mangel i. S. v. §§ 537 f. BGB a. F. anhaftet. Es verbleibt daher beim höheren Wert: 4.366.072,80 DM.

c) Die Hilfsaufrechnung (1. b) ist wiederum wirtschaftlich in der Feststellungswiderklage (1. e) enthalten, soweit es um die Hilfsaufrechnung für die Mieten ab einschließlich 1997 geht. Denn die Hilfsaufrechnung erfolgte mit dem der Feststellungswiderklage zu Grunde liegenden Schadensersatzanspruch. Bei der Berechnung des Schadens sind die nicht gezahlten Mieten (Januar und Februar 1997i. H. v. (2x 52.500 DM x 15 % =) 120.750 DM in Abzug zu bringen (s.o.). Demnach verbleibt für die Hilfsaufrechnung ein Betrag von (301.875 DM - 120.750 DM =) 180.125 DM.

d) Der Streitwert beträgt somit insgesamt 5.276.997,80 DM; das sind 2.698.086,10 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150578

BGHR 2004, 1055

DWW 2004, 162

JurBüro 2004, 378

NZM 2004, 423

ZMR 2004, 494

MDR 2004, 1437

Rpfleger 2004, 585

WuM 2004, 368

AGS 2004, 249

GuT 2004, 133

MietRB 2004, 234

RVG-B 2004, 104

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