VRiOLG Frank-Michael Goebel, Neue Regeln für die Erbringung von Inkassodienstleistungen für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister, FoVo 2020, 221

In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht auf die Anwaltschaft. Der Autor weist darauf hin, dass Ziel des Gesetzes die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen sei. Dies werde dadurch bewirkt, dass sich die Vergütungsregelungen für Inkassodienstleistungen insgesamt aus dem RVG ergeben würden. Dabei hat der Gesetzgeber nach den Ausführungen des Autors massiv in das Gebührengefüge bei der Forderungseinziehung eingegriffen. Bei Kleinforderungen bis 50 EUR werde die Geschäftsgebühr ganz erheblich gekürzt. Wenn der Schuldner auf die erste Inkassomahnung zahle, werde sie praktisch auf eine 0,3-Gebühr reduziert. Bei Inkassodienstleistungen sei nur ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 eröffnet, der sonst in Nr. 2300 VV geregelte Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr von 1,3 bis 2,5 bleibe hingegen bei Inkassodienstleistungen völlig unanwendbar.

In seinem Beitrag stellt der Autor die wichtigsten gebührenrechtlichen Änderungen in einer Checkliste zusammen. Die praktischen Auswirkungen verdeutlicht Goebel anhand mehrerer Beispielsberechnungen. Daraus ergibt sich auch, dass bei Inkassodienstleistungen eine neue Schwellengebühr von 0,9 eingeführt wird. Außerdem werde – so der Autor – der Gebührensatz bei der Einigungsgebühr im Rahmen von Inkassodienstleistungen erheblich gekürzt. Statt der bisherigen 1,5- bzw. 1,0-Einigungsgebühr sei nur noch eine 0,7-Einigungsgebühr vorgesehen. Die Einigungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV gelte nunmehr bei allen Ratenzahlungsvereinbarungen. Dafür soll nach den Ausführungen des Autors die in § 31b RVG geregelte Streitwertbegrenzung von 20 % des Anspruchs auf nunmehr 50 % angehoben werden.

Schließlich werde entgegen der Rspr. des BGH für die Tätigkeit bei Drittauskünften der Streitwert in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf höchstens 2.000 EUR begrenzt.

Ferner weist Goebel in seinem Beitrag auf die nunmehr in § 13a RDG neu geregelten Informationspflichten für Inkassodienstleister hin und gibt einen Überblick über die inhaltlichen Änderungen. Für Inkassodienstleistungen der Rechtsanwälte würde es hingegen bei der Regelung in § 43d BRAO verbleiben. Außerdem verweist Goebel in seinem Beitrag auf die neuen Informationspflichten sowohl der Rechtsanwälte als auch der Inkassodienstleister, wenn diese beabsichtigen, eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Privatperson zu treffen. Weitere Änderungen ergeben sich bei einem Schuldanerkenntnis. Schließlich macht der Verfasser am Schluss seines Beitrags darauf aufmerksam, dass gem. § 753a ZPO eine Vollmacht in der Zwangsvollstreckung lediglich nur noch versichert werden muss, es sei denn, es wird ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Übergangsrecht, ErbR 2021, 28

Das KostRÄG 2021 ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Auch die Übergangsvorschrift des § 60 RVG wurde durch dieses Gesetz geändert, wobei diese Vorschrift bereits am Vortag in Kraft getreten ist, damit sie schon für die Änderungen des KostRÄG 2021 anwendbar ist. In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit den Neuerungen dieses Übergangsrechts.

Zunächst weist Schneider auf den Grundsatz hin, dass seit dem 1.1.2021 auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung des RVG abzustellen ist, es sei denn, aus § 60 RVG ergebe sich, dass die bis zum 31.12.2020 geltende Fassung des RVG anzuwenden sei. Dabei muss nach den Ausführungen des Autors zwischen dem Wahlanwalt einerseits und dem beigeordneten Rechtsanwalt andererseits unterschieden werden.

Für den Wahlanwalt weist Schneider auf den Grundsatz hin, dass der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung maßgeblich ist, was für jeden Anwalt gesondert zu prüfen sei. Aus einem Beispiel des Autors ergibt sich somit, dass für den vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 beauftragten Anwalt des Klägers das bisherige Gebührenrecht Anwendung findet, während für den Anwalt des Beklagten, der im Januar 2021 beauftragt worden ist, das RVG in der Fassung des KostRÄG 2021 einschlägig ist.

Für den Fall der bedingten Auftragserteilung ist nach den weiteren Ausführungen Schneiders auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Bedingung eingetreten ist, was mit einem weiteren Beispiel verdeutlicht wird. Entsprechendes gilt nach den Ausführungen Schneiders für einen unbedingten Auftrag zur Vertretung im Mahnverfahren und den gleichzeitig erteilten bedingten Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Dabei handele es sich um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, sodass bei Erteilung des Mahnverfahrensauftrags im Jahr 2020 das bisherige Gebührenrecht Anwendung findet. Für den bedingt erteilten Prozessauftrag komme es darauf an, wann die Bedingung, nämlich die Mitteilung von der Einlegung des Widerspruchs gege...

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