Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich (§§ 217 ff. FamFG) ist in § 50 FamGKG geregelt. Diese Regelung gilt auch für den Scheidungsverbund.

10% des dreifachen Nettoeinkommens je Anrecht

Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, wenn Folgesache der Wertausgleich bei der Scheidung ist.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung sind zwar nicht von Amts wegen Gegenstand des Verbundverfahrens. Sie sind aber auf Antrag verbundfähig, wenn ausnahmsweise zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vorliegen (Münch-Komm-FamFG/Heiter, § 137 Rn 71). Für diesen Fall ist für jedes auszugleichende schuldrechtliche Anrecht ein Betrag in Höhe von 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.

 

Beispiel 2: Versorgungsausgleich, mehrere Anrechte

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Vermögen und Kinder sind nicht vorhanden. Beide Ehegatten haben jeweils eine gesetzliche Anwartschaft; der Ehemann darüber hinaus noch eine betriebliche Altersversorgung.

Verfahrensgegenstand sind drei Anrechte, so dass für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen ist. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich somit auf 3 x 10 % x 3 x (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) = 2.700,00 EUR. Der Verfahrenswert des Verbundverfahrens beträgt somit 11.700,00 EUR.

Maßgebend ist Einreichung des Antrags

Abzustellen ist gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags (N. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87).

 

Beispiel 3: Versorgungsausgleich, Zeitpunkt der Bewertung

Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatten die Eheleute ein gemeinsames Nettoeinkommen i.H.v. 4.000,00 EUR. Beide Eheleute hatten jeweils nur eine gesetzliche Anwartschaft. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute

a) auf 2.500,00 EUR abgesunken

b) auf 5.000,00 EUR gestiegen.

Maßgebend bleibt in beiden Fällen das Nettoeinkommen bei Einreichung des Scheidungsantrags (§ 34 FamGKG). Die nachträglichen Veränderungen sind in beiden Fällen unerheblich. Zwar bedarf es für den Versorgungsausgleich, soweit der Wertausgleich bei der Scheidung betroffen ist, keines gesonderten Antrags (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG); dadurch handelt es sich jedoch nicht um ein Verfahren von Amts wegen, sondern um ein Verfahren, das nur auf den Scheidungsantrag von Amts wegen eingeleitet wird, so dass es nach § 34 FamGKG auch hier auf den Zeitpunkt der Antragstellung (nämlich des Scheidungsantrags) ankommt. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt somit 2 x 10 % x 12.000,00 EUR = 2.400,00 EUR.

Kinderfreibeträge sind nicht abzuziehen

Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen nicht abzuziehen (OLG Stuttgart AGS 2010, 265 m. Anm. Thiel = NJW 2010, 2221 = Justiz 2011, 45 = RVGreport 2010, 276 = FF 2010, 377; OLG Stuttgart FPR 2010, 359 = AGS 2010, 399 = NJW-RR 2010, 1376 = FamRZ 2010, 2098; OLG Koblenz AGS 2011, 392 = JurBüro 2011, 305 = NJW-Spezial 2011, 44; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Rostock FamRZ 2012, 241; OLG Nürnberg AGS 2011, 393 = NJW 2011, 620 = FamRZ 2011, 641; AGS 2012, 362 = MDR 2012, 588 = JurBüro 2012, 362 = FamRZ 2012, 1750 = NJW-Spezial 2012, 315 = FF 2012, 263 = FuR 2012, 497; OLG Brandenburg JurBüro 2012, 588).

 

Beispiel 4: Versorgungsausgleich, mehrere Anrechte

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Aus der Ehe sind zwei gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen. Beide Ehegatten haben jeweils eine gesetzliche Anwartschaft.

Unabhängig davon, ob man die Auffassung vertritt, beim Nettoeinkommen zur Berechnung des Werts der Ehesache seien Kinderfreibeträge abzuziehen, ist dies im Versorgungsausgleich nicht zulässig, so dass für die Folgesache Versorgungsausgleich ein Wert i.H.v. 2 x 10 % x 3 x (2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) = 1.800,00 EUR festzusetzen ist.

Ost- und Westanwartschaften sind gesondert zu bewerten

Ost- und West-Anrechte gelten jeweils als gesonderte Anwartschaften (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14; FamRZ 2011, 1149 = FF 2011, 375; JurBüro 2012, 588; OLG Dresden NZFam 2014, 617 = NZS 2014, 591; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 379; AG Erfurt AGS 2010, 403).

 

Beispiel 5: Versorgungsausgleich, Ost- und Westrenten

Beide Eheleute haben jeweils gesetzliche Anwartschaften beim Rententräger Ost und West; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 3.000,00 EUR.

Jetzt sind fünf Anrechte Verfahrensgegenstand, nämlich zwei Ost-Anwartschaften, zwei West-Anwartschaften und eine Betriebsrente. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich damit auf 5 x 10 % x (2.000,00 EUR + 3.000,00 EUR) x 3 = 7.500,00 EUR.

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