Der Verfahrenswert einer Ehesache bemisst sich nach § 43 FamGKG.

 

§ 43 Ehesachen

(1) 1In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. 2Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Maßgebend sind vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Dreifaches Nettoeinkommen der Eheleute

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist von dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Dabei wird auf das Einkommen der letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags (§ 34 FamGKG) abgestellt. Das gilt auch für einen Widerantrag zur Ehesache, da nach § 34 S. 1 FamGKG auf Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug abzustellen ist.

Auch Vermögensverhältnisse berücksichtigen

Zu berücksichtigen sind aber auch die Vermögensverhältnisse. Dies wird häufig übersehen, zumal die Anwälte hierzu allzu oft nichts vortragen.

Insoweit sei zunächst einmal § 53 FamGKG hingewiesen.

 

§ 53 Angabe des Werts

1Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

Angaben bei Einreichung der Scheidung

Danach hat der Antragsteller (vertreten durch den Anwalt) bei Einreichung eines Antrags Angaben zum Wert zu machen. Es ist also Sache des Antragstellers, auch zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute vorzutragen.

Freibeträge können zu berücksichtigen sein

Das Vermögen wird allerdings nicht mit dem vollen Wert in Ansatz gebracht. Nach ganz überwiegender Rspr. werden zunächst Freibeträge für Ehegatten und eventuelle Kinder in Abzug gebracht.

Von dem Restbetrag wird dann ein Prozentsatz für den Verfahrenswert herangezogen.

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

Überblick Freibeträge und Prozentsätze beim Vermögen

 
KG (FamRZ 2010, 829; FuR 2014, 598; FuR 2014, 598) je Ehegatte mindestens 30.000,00 EUR; 10 % vom Restbetrag, davon 20 % Abschlag; 60.000,00 EUR allgemeiner Freibetrag und 25.000,00 EUR Altersfreibetrag je Ehegatte, 5 % vom Restbetrag
OLG Bamberg (JurBüro 1987, 1694) 70.000,00 DM je Ehegatte (heute 35.000,00 EUR)
OLG-Bezirk Brandenburg 30.000,00 EUR je Ehegatte und 20.000,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Braunschweig (NdsRpfl 1979, 272) 70.000,00 DM je Ehegatte (heute 35.000,00 EUR)
OLG Bremen ./.
OLG Celle (FamRZ 2013, 149) 30.000,00 EUR je Ehegatte und 10.000 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Dresden (FamRZ 2006, 1053; Beschl. v. 24.7.2017 – 20 WF 895/17) 30.000,00 EUR je Ehegatte und 10.000,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Düsseldorf (FamRZ 1994, 249) 70.000,00 EUR je Ehegatte und 70.000,00 EUR je minderjähriges Kind; 10 % vom Restbetrag bei hohem Privatvermögen
OLG Frankfurt (Beschl. v. 15.8.2017 – 4 WF 73/17) 25.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Hamburg ./.
OLG Hamm (FamRZ 2015, 1748) 30.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Jena ./.
OLG Karlsruhe (AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2013, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187; AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2014, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187) 15.000,00 EUR je Ehegatte, 7.500,00 EUR je Kind 5 % vom Restbetrag
OLG Koblenz (FamRZ 2003, 1681 = FamRB 2003, 353) 60.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Köln (FamRZ 1997, 37) 70.000,00 DM je Ehegatte und 70.000,00 DM je minderjähriges Kind (heute jeweils 35.000,00 EUR); 5 % vom Restbetrag
OLG München (OLGR 1998, 169) 120.000,00 DM je Ehegatte (heute 60.000,00 EUR), 60.000,00 DM je minderjähriges Kind (heute 30.000,00 EUR); 5 % vom Restbetrag
OLG Naumburg ./.
OLG Nürnberg (JurBüro 1989, 1723) 30.000,00 DM (heute 15.000,00 EUR) je Ehegatte und 15.000,00 DM (heute 7.500,00 EUR) je Kind; 5 % vom Restbetrag
OLG Oldenburg ./.
OLG Rostock ./.
OLG Saarbrücken (JurBüro 1982, 421) kein Vermögensfreibetrag
OLG Schleswig (SchlHA 2014, 495 = NZFam 2014, 801) 30.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Stuttgart (AGS 2015, 133) 60.000,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag
OLG Zweibrücken (FamRZ 2008, 2052) 20.000,00 EUR je Ehegatte, 10.000,00 EUR je Kind, 5 % vom Restbetrag

Keine Doppelberücksichtigung

Zum Teil wird von den Gerichten eingewandt, dass die Vermögensverhältnisse bei der Ehesache nicht zu berücksichtigen seien, wenn im Übrigen die Vermögensverhältnisse durch Folgesache (Güterrecht) oder durch einen Vergleich (Vermögensauseinandersetzung) Gegenstand des Verfahrens ...

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