Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilstreitwert bei Ehescheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Teilstreitwerts für die Ehescheidung.

 

Normenkette

GKG §§ 40, 48 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 28.09.2007; Aktenzeichen 1 F 400/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des AG - FamG - Zweibrücken vom 28.9.2007 wird geändert:

Der Streitwert für die Ehesache wird auf 9.612,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, somit zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht, denn bereits die addierte Gebührendifferenz aus je einer Gerichts- und Anwaltsgebühr aus dem erstrebten (10.800 EUR) und dem festgesetzten (22.100 EUR) Streitwert übersteigt den Betrag von 200 EUR.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Das FamG hat den Streitwert für die Ehesache zu hoch angesetzt.

Weder der Senat noch die anderen Familiensenate des Pfälzischen OLG haben sich in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Euro ausführlich und richtungweisend dazu geäußert, nach welchen Kriterien der Streitwert für eine Ehesache festzusetzen ist.

Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GKG ist der (Teil-)Streitwert für die Ehescheidung zunächst nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute zu bemessen und im Übrigen bei entsprechenden Vermögensverhältnissen der Parteien i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, der auch insoweit Anwendung findet (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 48 GKG Rz. 36), gegebenenfalls zu erhöhen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens. Spätere Einkommensveränderungen sind unbeachtlich, § 40 GKG.

Zu den Einkommensverhältnissen der Parteien ist zunächst unbestritten ein Nettoeinkommen des Antragsgegners i.H.v. 2.500 EUR monatlich vorgetragen. Das Nettoeinkommen der Antragstellerin im Oktober 2006 betrug ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung rund 700 EUR. Hinzu kommt das Kindergeld mit monatlich 154 EUR. Abzusetzen hiervon ist nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 11.4.2000, 6 WF 47/99) im Hinblick auf die Unterhaltspflicht ggü. dem minderjährigen Kind ein Pauschalbetrag für Unterhaltsaufwendungen, den der Senat auf nunmehr 300 EUR monatlich pro Kind festschreibt.

Das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende und von ihm selbst genutzte Einfamilienhaus berücksichtigt der Senat in der Weise, dass bei vom Antragsgegner bedienten Annuitäten i.H.v. rund 700 EUR monatlich ein überschießender Wohnwert i.H.v. monatlich 150 EUR als zusätzliches Einkommen einbezogen wird. Eine Heranziehung des Verkehrswertes als Berechnungsgrundlage unterbleibt hingegen, jedenfalls solange die Immobilie nicht als Luxusobjekt anzusehen ist und von den Parteien oder nach der Trennung von einer der Parteien in Fortsetzung der zuvor gemeinsamen ehelichen Nutzung zu privaten Wohnzwecken genutzt wird und das Maß der Nutzung den ehelichen Verhältnissen angemessen ist (im Anschluss an OLG Köln, FamRZ 1987, 183; Schl-HolstOLG, OLGR 2003, 14; Schneider/Herget, Streitwert-Komm., 12. Aufl., Rz. 1322).

Es errechnet sich somit ein monatliches Gesamteinkommen der Parteien i.H.v. 3.204 EUR und ein 3-Monats-Betrag i.H.v. 9.612 EUR.

Zu berücksichtigen sind zwar grundsätzlich auch die Vermögensverhältnisse der Parteien, soweit sie über das Vorhandensein eines angemessenen Familienwohnhauses nebst Hausrat und Pkw hinausgehen. Als solche besitzt der Antragsgegner Vermögenswerte i.H.v. rund 20.000 EUR, die Antragstellerin eine Lebensversicherung im Wert von mindestens 8.000 EUR. Dieses Vermögen übersteigt jedoch nicht die Freibeträge, die auch insoweit zu gewähren sind. Der Senat setzt diese in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (z.B. Beschl. v. 8.2.1994, 6 WF 206/93) und der Entscheidung des 5. Senats des Pfälzischen OLG vom 5.8.1998, 5 WF 78/98, auf 20.000 EUR für jeden Ehegatten und 10.000 EUR für jedes Kind fest. Nur ein Vermögenswert, der diese Freibeträge übersteigt, ist mit einem Bruchteil von 5 % dem sich aus dem 3-Monats-Einkommen ergebenden Wert hinzuzusetzen und bildet mit diesem den Gesamtstreitwert der Ehesache. Ein solcher Vermögensüberschuss ist jedoch vorliegend nicht erreicht.

Da im Streitwertfestsetzungsverfahren eine Bindung an Anträge nicht gilt (arg. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), setzt der Senat den Streitwert abschließend mit dem Betrag des dreifachen Monatseinkommens der Parteien, mithin auf 9.612 EUR fest.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2025969

FamRZ 2008, 2052

OLGR-West 2008, 747

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