Der Prozessbevollmächtigte hatte gegen die Entscheidung des LG sofortige Beschwerde eingelegt, dabei aber übersehen, dass sie mangels hinreichender Beschwer unzulässig war (§ 567 Abs. 2 ZPO). Das LG legt die Sache dem OLG vor, ohne seine Abhilfemöglichkeit zu prüfen. Dass das Gericht der angefochtenen Entscheidung bei einer unzulässigen Beschwerde weder abhelfen darf noch gar muss, wird vielfach angenommen (MünchKommZPO/Lipp, 3. Aufl. 2007, § 572 Rn 6; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2010, § 572 Rn 3; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1142).

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Zulässigkeitswert nicht erreicht war. Der Rechtsanwalt bleibt also Kostenschuldner. An dieser Entscheidung konnte das OLG nicht vorbeikommen, obwohl es darauf hinwies, dass der angefochtene Beschluss falsch sei.

Das Ergebnis ist unbefriedigend. Es ist aber dem Anwalt zuzurechnen. Er hätte für seine Partei (und auch für sich) Anhörungsrüge nach § 321a ZPO mit der Begründung einlegen müssen, die Kammer habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt. Sie sei nicht darauf eingegangen, weil sie irrig den Prozessbevollmächtigten als Partei behandelt und dabei auch noch gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen habe. Dann hätte sich die Kammer mit der Frage auseinandersetzen und begründen müssen, warum sie von der grundsätzlich wohlwollenden Auslegung von Prozesshandlungen absehe und wieso die §§ 81 ZPO, 164 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig waren. Das hätte im Ergebnis wohl dazu führen müssen, der Anhörungsrüge stattzugeben und das Verfahren als Erinnerungsverfahren der Partei fortzuführen (§ 321a Abs. 5 S. 1 ZPO).

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