Leitsatz (amtlich)

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben.

 

Normenkette

GKG § 69a; RVG-VV Nr. 1700

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-11 W 12/09)

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des OLG Düsseldorf vom 29.10.2009 i.V.m. der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 (Kassenzeichen 70033137 200 8) insoweit abgeändert, als eine Gebühr nach GKG KV-Nr. 1700 nicht erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf vom 29.10.2009 i.V.m. der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2009 ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen im Schreiben der Leiterin des Dezernats 4 des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 (Bl. 161 ff. GA) nur teilweise begründet.

Für die Gehörsrüge nach § 69a GKG ist eine Gebühr nach GKG Kv-Nr. 1700 nicht zu erheben. Der Gebührentatbestand nennt ausdrücklich nur die Gehörsrüge nach § 321a ZPO, auch i.V.m. § 122a PatG, § 89a MarkenG, § 71a GWB. Ein analoge Anwendung auf die Gehörsrüge nach § 69a GKG kommt nicht in Betracht. Es fehlt insoweit an einer - für die Analogie nötigen - unbewussten Regelungslücke im Gesetz. Mit der Einführung des § 69a GKG hat der Gesetzgeber auch § 321a ZPO neu gefasst und GKG KV-Nr. 1700 um die Angabe "§ 71a GWB" ergänzt (BGBl. I, 14.12.2004, S. 3220, 3226). Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung des Gebührentatbestandes auch für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gewollt, hätte er dies bei der Änderung der Gebührenvorschrift zum Ausdruck bringen können. Da er § 69a GKG aber nicht in den Gebührentatbestand aufgenommen hat, ist anzunehmen, dass er bewusst hierauf verzichtet hat. Ohne Gebührentatbestand kann aber eine Gebühr nicht erhoben werden.

Für die Auslagen haftet der Kostenschuldner dagegen als Antragsschuldner, da seine Anhörungsrüge als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. GKG Vorbemerkung 9 Abs. 1). Einer Kostenentscheidung bedurfte es insoweit nicht, weil sich die Kostenhaftung aus dem Gesetz ergibt, § 22 Abs. 1 GKG.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306004

NJW-Spezial 2010, 317

RVGreport 2011, 199

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