Das LAG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) nicht erreicht und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden war (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG).

Beschwerdegegenstand muss 200,00 EUR übersteigen

Der Wert des Beschwerdegegenstands berechnet sich bei einer Streitwert-Erhöhungsbeschwerde des Anwalts nach der Differenz der Vergütung aus dem festgesetzten Wert zu der Vergütung aus dem beantragten Wert. Nur dann, wenn diese Differenz mehr als 200,00 EUR ausmacht, ist die Beschwerde zulassungsfrei möglich (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Anderenfalls kommt die Beschwerde nur bei entsprechender Zulassung in Betracht, die hier nicht ausgesprochen worden war.

Gericht stellt auf Differenz der PKH-Beträge ab

Das LAG ist bei der Berechnung dieser Differenz davon ausgegangen, dass die Differenz auf Basis der ermäßigten PKH-Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG vorzunehmen sei und nicht nach der Tabelle der Wahlanwaltsgebühren des § 13 RVG. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.

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