Gerichtskosten in Familiensachen berechnen sich künftig nach dem FamGKG
Die Gerichtskosten in Familiensachen berechnen sich künftig nicht mehr nach dem GKG, sondern ausschließlich nach dem FamGKG, ausgenommen die Gerichtsgebühr im Mahnverfahren, das weiterhin vor dem Mahngericht stattfindet und für das folglich das GKG gilt (§ 1 S. 3 FamGKG). Daher werden auch die Wertvorschriften im FamGKG neu geregelt. Anstelle des bisherigen Begriffs des „Streitwerts“ verwendet das Gesetz jetzt den Begriff des „Verfahrenswertes“ (§ 3 FamGKG).
Das gesamte Verbundverfahren gilt als ein Verfahren
Die Werte im Scheidungsverbundverfahren sind in § 44 FamGKG geregelt. Es bleibt dabei, dass das gesamte Verbundverfahren (§ 137 FamFG) als ein Verfahren gilt (§ 44 Abs. 1 FamGKG). Im Scheidungsverbundverfahren sind die Werte von Ehe- und Folgesachen zusammenzurechnen (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG gilt nicht (§ 44 Abs. 2 S. 3 FamGKG). Hier werden also auch vermögensrechtliche Ansprüche mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch, aus dem sie hervorgegangen sind, zusammengerechnet.
Es gelten die Wertvorschriften für die selbstständigen Verfahren, mit Ausnahme der Kindschaftssachen
Hinsichtlich der Werte von Ehe- und Folgesachen ist auf die Wertvorschriften für die selbstständigen Verfahren abzustellen. Nur für Kindschaftssachen enthält § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG eine Sonderregelung. Im Einzelnen gelten folgende Werte:
Ehesachen (§ 121 FamFG) | § 43 Abs. 1 FamGKG | Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten; mindestens 2.000,00 EUR, höchstens 1 Mio. EUR. |
Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG) | § 50 FamGKG | je Anrecht 10 % des Drei-Monats-Nettoeinkommens beider Ehegatten,1 insgesamt mindestens 1.000,00 EUR |
Elterliche Sorge (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG) | § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG | 20 % der Ehesache, höchstens 3.000,00 EUR2 |
Umgangsrecht (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG) | § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG | 20 % der Ehesache, höchstens 3.000,00 EUR2 |
Kindesherausgabe (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 3 FamFG) | § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG | 20 % der Ehesache, höchstens 3.000,00 EUR2 |
Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG) | § 48 Abs. 1 FamGKG | 4.000,00 EUR3 |
Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) | § 48 Abs. 2 FamGKG | 3.000,00 EUR3 |
Ehegattenunterhalt (Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) | §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG | Wert der für die ersten zwölf Monate nach Scheidung geforderten Beträge; fällige Beträge sind nicht möglich |
Kindesunterhalt (Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) | §§ 35, 51 Abs. 1, 2 FamGKG | Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge zuzüglich bei Einreichung fälliger Beträge |
Zugewinn (Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG) | § 35 FamGKG | verlangter Betrag |
Zugewinn, Klage- und Widerklageantrag | § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG | Werte von Klage und Widerklage werden zusammengerechnet (OLG Stuttgart AGS 2007, 47 = FamRZ 2006, 1055; OLG Köln FamRZ 2001, 1386; OLG Hamburg AGS 2000, 230; a.A. OLG Hamm RVGreport 2007, 38) |
Zugewinn und Stundungsantrag (Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1, 2 FamFG) | § 52 FamGKG | Wert des Stundungsantrags (§ 42 Abs. 1 FamGKG) wird dem Wert des Zahlungsantrags hinzugerechnet, wenn darüber entschieden wird |
Zugewinn und Antrag auf Übertragung bestimmter Gegenstände (Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1, 2 FamFG) | § 52 FamGKG | Wert des Zuweisungsantrags (§ 42 Abs. 1 FamGKG) wird dem Wert des Zahlungsantrags hinzugerechnet, wenn darüber entschieden wird |
Stufenklageantrag (möglich bei Unterhalt und Zugewinn) | § 38 FamGKG | Zahlung: (s.o.); Auskunft; Bruchteil des erwarteten Anspruchs (§ 42 FamGKG); Eidesstattliche Versicherung: Bruchteil des Auskunftsanspruchs (§ 42 Abs. 1 FamGKG); insgesamt gilt aber nur der höhere Wert |
1 Wobei der Wert herauf- oder herabgesetzt werden kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 50 Abs. 3 FamGKG). | ||
2 Wobei der Wert herauf- oder herabgesetzt werden kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 44 Abs. 3 FamGKG). | ||
3 Wobei der Wert herauf- oder herabgesetzt werden kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 48 Abs. 3 FamGKG). |
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