Gerichtskosten in Familiensachen berechnen sich künftig nach dem FamGKG

Die Gerichtskosten in Familiensachen berechnen sich künftig nicht mehr nach dem GKG, sondern ausschließlich nach dem FamGKG, ausgenommen die Gerichtsgebühr im Mahnverfahren, das weiterhin vor dem Mahngericht stattfindet und für das folglich das GKG gilt (§ 1 S. 3 FamGKG). Daher werden auch die Wertvorschriften im FamGKG neu geregelt. Anstelle des bisherigen Begriffs des „Streitwerts“ verwendet das Gesetz jetzt den Begriff des „Verfahrenswertes“ (§ 3 FamGKG).

Das gesamte Verbundverfahren gilt als ein Verfahren

Die Werte im Scheidungsverbundverfahren sind in § 44 FamGKG geregelt. Es bleibt dabei, dass das gesamte Verbundverfahren (§ 137 FamFG) als ein Verfahren gilt (§ 44 Abs. 1 FamGKG). Im Scheidungsverbundverfahren sind die Werte von Ehe- und Folgesachen zusammenzurechnen (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG gilt nicht (§ 44 Abs. 2 S. 3 FamGKG). Hier werden also auch vermögensrechtliche Ansprüche mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch, aus dem sie hervorgegangen sind, zusammengerechnet.

Es gelten die Wertvorschriften für die selbstständigen Verfahren, mit Ausnahme der Kindschaftssachen

Hinsichtlich der Werte von Ehe- und Folgesachen ist auf die Wertvorschriften für die selbstständigen Verfahren abzustellen. Nur für Kindschaftssachen enthält § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG eine Sonderregelung. Im Einzelnen gelten folgende Werte:

 
Praxis-Beispiel
 
Ehesachen (§ 121 FamFG) § 43 Abs. 1 FamGKG Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten; mindestens 2.000,00 EUR, höchstens 1 Mio. EUR.
Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG) § 50 FamGKG je Anrecht 10 % des Drei-Monats-Nettoeinkommens beider Ehegatten,1 insgesamt mindestens 1.000,00 EUR
Elterliche Sorge (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG) § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG 20 % der Ehesache, höchstens 3.000,00 EUR2
Umgangsrecht (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG) § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG 20 % der Ehesache, höchstens 3.000,00 EUR2
Kindesherausgabe (Kindschaftssache nach § 151 Nr. 3 FamFG) § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG 20 % der Ehesache, höchstens 3.000,00 EUR2
Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG) § 48 Abs. 1 FamGKG 4.000,00 EUR3
Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) § 48 Abs. 2 FamGKG 3.000,00 EUR3
Ehegattenunterhalt (Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG Wert der für die ersten zwölf Monate nach Scheidung geforderten Beträge; fällige Beträge sind nicht möglich
Kindesunterhalt (Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) §§ 35, 51 Abs. 1, 2 FamGKG Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge zuzüglich bei Einreichung fälliger Beträge
Zugewinn (Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG) § 35 FamGKG verlangter Betrag
Zugewinn, Klage- und Widerklageantrag § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG Werte von Klage und Widerklage werden zusammengerechnet (OLG Stuttgart AGS 2007, 47 = FamRZ 2006, 1055; OLG Köln FamRZ 2001, 1386; OLG Hamburg AGS 2000, 230; a.A. OLG Hamm RVGreport 2007, 38)
Zugewinn und Stundungsantrag (Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1, 2 FamFG) § 52 FamGKG Wert des Stundungsantrags (§ 42 Abs. 1 FamGKG) wird dem Wert des Zahlungsantrags hinzugerechnet, wenn darüber entschieden wird
Zugewinn und Antrag auf Übertragung bestimmter Gegenstände (Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1, 2 FamFG) § 52 FamGKG Wert des Zuweisungsantrags (§ 42 Abs. 1 FamGKG) wird dem Wert des Zahlungsantrags hinzugerechnet, wenn darüber entschieden wird
Stufenklageantrag (möglich bei Unterhalt und Zugewinn) § 38 FamGKG Zahlung: (s.o.); Auskunft; Bruchteil des erwarteten Anspruchs (§ 42 FamGKG); Eidesstattliche Versicherung: Bruchteil des Auskunftsanspruchs (§ 42 Abs. 1 FamGKG); insgesamt gilt aber nur der höhere Wert
1 Wobei der Wert herauf- oder herabgesetzt werden kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 50 Abs. 3 FamGKG).
2 Wobei der Wert herauf- oder herabgesetzt werden kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 44 Abs. 3 FamGKG).
3 Wobei der Wert herauf- oder herabgesetzt werden kann, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre (§ 48 Abs. 3 FamGKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge