unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht und Verfahrensrecht. Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn sind zusammenzurechnen, wenn nicht nur um die Vermögenszugehörigkeit ein- und desselben Gegenstandes gestritten wird (wie OLG Köln (25.) OLGR 01, 9 und OLG Köln (21.) FamRZ 1997, 41 gegen OLG Köln (14.) FamRZ 1994, 641).

 

Normenkette

GKG § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 27 F 208/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts N. S. gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 20.12.2000 (27 F 208/99) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 50.842, 25 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben über den Zugewinnausgleich gestritten. Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 30.842,25 DM geltend gemacht. Er hat dazu ausgeführt, er selbst habe wegen übersteigenden Anfangsvermögens (213.395,64 DM; Endvermögen nur 174.754, 50 DM) keinen Zugewinn erzielt, die Beklagte aber bei einem Anfangsvermögen von 0,– DM einen solchen von 61.684,50 DM.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte Auskunft über den Bestand des Endvermögens, die eidesstattliche Versicherung deren Richtigkeit und die Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages verlangt. Anders als der Kläger hat sie dessen Anfangsvermögen nur mit 81.287,20 DM beziffert; ihr eigenes Anfangsvermögen dagegen mit 54.120,42 DM. Ihr Endvermögen umfasse nur den ½ – Hausanteil (147.000 DM – 31.320 DM – 7995, 50 DM – 6000 DM). Das Endvermögen des Klägers liege über ihrem, könne aber erst nach Auskunftserteilung beziffert werden.

Durch Teilanerkenntnisurteil vom 9.12.1999 ist der Kläger zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Die Parteien haben sodann einen Prozeßvergleich geschlossen, ohne daß es zur Auskunftserteilung gekommen wäre. Sie haben dabei zum Zugewinnausgleich vereinbart, daß die Klagen wechselseitig zurückgenommen werden und das Gericht über die Gerichtskosten entscheiden soll. Das AG Bergisch-Gladbach hat diese gegeneinander aufgehoben.

Den Verfahrensstreitwert hat es auf 30.342,25 DM festgesetzt, da es einer Entscheidung des 14. Zivilsenats vom 9.9.1993 (14 WF 73/93) folgte, nach der es bei Klage und Widerklage auf Zugewinnausgleich nur der Betrag der Forderung maßgebend sei, nicht aber die Summe von Klage und Widerklage den Streitwert bestimme unter Hinweis darauf, daß diese Frage unterschiedlich beantwortet werde. Der Bezirksrevisor hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen. Der Beschwerde des Anwalts des Klägers hat es nicht abgeholfen.

II.

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet, soweit sie über den vom Senat festgesetzten Streitwert hinausgeht, jedoch unbegündet.

In Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 9.9.1993 (14 WF 73/93 = FamRZ 1994, 641; dem folgend Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rz. 34), die in anderer Besetzung ergangen ist, folgt der Senat der Gegenauffassung (OLG Köln (25. Senat) OLGR 2001, 9; OLG Köln (21. Senat) FamRZ 1997, 41; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG Karlsruhe NJW 1976, 247; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. (1996), Rz. 2645; 2646; 5140), wonach die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinnausgleich zusammenzurechnen sind, wenn es sich um verschiedene Teile eines Streitgegenstandes handelt. Es handelt sich jedenfalls dann nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn – wie im Streitfall – um die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens der beiden Parteien wegen unterschiedlicher Ansätze aufgrund unterschiedlichen Tatsachenvortrags zu den zugehörigen Gegenständen gestritten wird. Entgegen der früher vom 14. Zivilsenat vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, daß imErgebnis der Zugewinnausgleichsanspruch nur in einer Richtung begründet sein kann, sondern darauf, daß unterschiedliche Lebenssachverhalte geltend gemacht werden, die aufzuklären sind und über die zu entscheiden ist. Der 25. Zivilsenat weist weiter (im Anschluß an OLG Köln (21. Senat) FamRZ 1997, 41) mit Recht darauf hin, daß bei der bloßen Klage nur zu entscheiden ist, daß der Zugewinn der Beklagten den des Klägers nicht übersteigt, während bei der Widerklage zusätzlich zu prüfen ist, ob und in welcher Größenordnung der Zugewinn des Beklagten niedriger ist. Anders wird die Sachlage zu beurteilen sein, wenn nur darum gestritten wird, ob ein- und derselbe Gegenstand dem Vermögen zuzuordnen ist.

Im Streitfall war der Streitwert daher aufgrund der Widerklage um 20.000 DM zu erhöhen. Der Senat schätzt diesen Wert als höchsten Wert der Stufenklage, zu deren Bezifferung es nicht mehr gekommen ist (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl. (2000), § 3 Rn. 16 „Stufenklage„).

Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.

 

Unterschriften

Dr. Büttner, Quack, Thiesmeyer

 

Fundstellen

Haufe-Index 602647

FamRZ 2001, 1386

ZAP 2001, 376

ZAP 200...

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