Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 27 F 472/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluss des AG Bergisch Gladbach vom 31.3.2001 (27 F 472/00) wird zurückgewiesen, soweit die Zurückweisung die Einstellungsentscheidung betrifft, auf seine Kosten.

 

Gründe

I. Durch Beschl. v. 31.3.2001 hat das AG die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage gegen das Schlussversäumnisurteil des AG Bergisch Gladbach vom 10.8.2000 (27 F 49/99), auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und auf sofortige Zustellung zurückgewiesen. Mit dem genannten Versäumnisurteil wurde der damalige Beklagte verurteilt, an die Kinder K.S. (geb. 31.1.1991) und N. (geb. 6.4.1994) jeweils 327 DM zu zahlen und an die damalige Klägerin einen Getrenntlebensunterhalt von 925 DM. Mit der Abänderungklage, die am 30.12.2000 eingereicht wurde, begehrt der jetzige Kläger Herabsetzung des Kindesunterhalts auf je 203 DM und des Ehegattenunterhalts auf 573 DM.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 14.4.2001, der das AG durch Beschluss vom 20.6.2001 mit näherer Begründung nicht abgeholfen hat. Zum Nichtabhilfebeschluss hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 10.8.2001 und 8.9.2001 Stellung genommen, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.8.2001.

II. Die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für die Abänderungsklage ist gem. § 127 II ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Bei der gegen ein Versäumnisurteil gerichteten Abänderungsklage kommt es gem. § 323 I ZPO darauf an, ob sich die für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Maßgebend bei einem Versäumnisurteil ist der schlüssige Vortrag des damaligen Klägers, dem der Beklagte nicht entgegetreten ist, wie sich aus § 331 ZPO ergibt. Es kann daher nicht auf die damals vorliegenden tatsächlichen Umstände abgestellt werden, denn diese sind nicht Entscheidungsgrundlage geworden und müssten sonst aufgeklärt werden (so auch OLG Karlsruhe v. 24.6.1999 – 5 WF 90/99, FamRZ 2000, 907 (Ls.) = OLGR Karlsruhe 1999, 428; Gottwald in Münchkomm/ZPO, 2. Aufl. (2000), § 323 Rz. 69; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. (1998), § 323 ZPO Rz. 89 alle m.w.N. auch zu den Gegenstimmen).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann er aber die Abänderungsklage nicht einfach damit begründen, sein Einkommen sei (noch im selben Jahr) niedriger gewesen als nach dem Klägervortrag. Da er den Klägervortrag im Vorprozess hingenommen hat, kommt es darauf an, dass er dartut, dass sein Einkommen gegenüber dem Klägervortrag im Vorprozess nach dem für die damalige Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt (das ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist, vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. (1998), § 323 Rz. 88) wesentlich gesunken ist. Da es bei laufendem Einkommen auf den Jahresschnitt des jeweilig maßgebenden Jahres ankommt, kann dazu auch genügen, dass ein niedrigeres Einkommen im Schnitt des oder der nächsten Kalenderjahre vorliegt; ähnlich wie bei Ansatz fiktiven Einkommens kann nach einem gewissen Zeitraum vorgebracht werden kann, trotz intensiver Bemühungen sei eine Arbeitsstelle nicht zu finden gewesen, so dass die Grundlage für ein fiktives Einkommen entfallen sei (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. (1998), § 323 Rz. 63, 89; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000), Rz. 636).

Das setzt aber jedenfalls voraus, dass das auf die Verurteilung folgende Kalenderjahr schon voll überblickt werden. Gegenwärtig ist das noch nicht der Fall, da das Jahr 2001 noch nicht abgelaufen ist und für das Jahr 2000 noch vom damals vorgetragenen Einkommen auszugehen ist, wenn – wie hier – Grundlage der Verurteilung das gegenwärtige laufende Einkommen gewesen ist. Auf diese Weise bleibt der Beklagte des Vorprozesses nicht dauerhaft daran gebunden, dass ein zu hohes Einkommen infolge seiner Säumnis zugestanden war, er hat aber auch nicht die Möglichkeit, schon unmittelbar nach Erlass des Versäumnisurteils geltend zu machen, sein Einkommen sei gegenüber dem als zugestanden geltenden Klägervortrag in Wahrheit niedriger.

Das AG hat sich daher mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Einkommen des Abänderungsklägers (die Klage gegen das VU vom 10.8.2000 wurde schon am 30.12.2000 bei Gericht eingereicht) nicht wesentlich gegenüber dem Vortrag der Klägerin im Vorprozess verändert hat.

Der Kläger kann gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner minderjährigen Kinder und der sie betreuenden Mutter nicht geltend machen, er habe erhöhte Fahrtkosten durch einen Umzug zur weit entfernt lebenden neuen Lebensgefährtin. Entgegen der Auffassung des Abänderungsklägers gebieten seine Grundrechte die Abänderung nicht, denn er muss seine Belange hinter die ebenfalls grundrechtlich geschützten Belange der minderjährigen Kinder und der sie betreuenden Mutter zurückstellen.

Hinsichtlich der Verwertung eigenen Vermögens fehlt es an der Darlegung, dass sich die Verhältnisse seit dem Ablauf der E...

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