Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 22 F 14/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 3.3.2004 - 22 F 14/04 - teilweise insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - FamG - in Saarlouis zurückverwiesen, als das FamG dem Antragsteller die für seine Abänderungsklage nachgesuchte Prozesskostenhilfe für den Abänderungszeitraum ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage verweigert hat.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil des AG - FamG - in St. Ingbert vom 6.11.2003 (AG St. Ingbert, Urt. v. 6.11.2003 - 11 F 200/03) ist der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt von insgesamt 658 Euro für Juni und Juli 2003 sowie von monatlich 298 Euro ab August 2003 zu zahlen.

Der Antragsteller hat um Prozesskostenhilfe für seine am 29.12.2003 eingereichte, der Antragsgegnerin bislang nicht zugestellte Klage nachgesucht, mit der er Abänderung des vorgenannten Urteils dahingehend begehrt, dass er der Antragsgegnerin ab Januar 2004 lediglich noch Trennungsunterhalt von monatlich 75,72 Euro schuldet.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage verweigert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er vollumfängliche Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das FamG dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zur - hier noch nicht eingetretenen - Rechtshängigkeit der Abänderungsklage verweigert hat.

Da der Antragsteller vorliegend die Herabsetzung durch Urteil zu Gunsten der Antragsgegnerin titulierter Unterhaltsrenten begehrt, steht der vom Antragsteller erstrebten Abänderung für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) der Abänderungsklage § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO entgegen.

Soweit das FamG dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe auch für die Zeit ab Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage verweigert hat, ist der angefochtene Beschluss hingegen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das FamG in Saarlouis zurückzuverweisen.

Die diesbezügliche Begründung des FamG trägt die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht.

Der Beurteilung des FamG, die Abänderungsklage des Antragstellers biete keine Aussicht auf Erfolg, weil es dem Antragsteller nach § 323 Abs. 2 ZPO verwehrt sei, die Verringerung seines Einkommens ab Januar 2004 infolge Wechsels in Steuerklasse I geltend zu machen, kann nicht beigetreten werden.

Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage - soweit wie hier die Abänderung eines Urteils in Rede steht - allerdings nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach der letzten Tatsachenverhandlung im Erstverfahren entstanden sind. Soweit es der Antragsteller versäumt hat, im Vorprozess bereits bestehende, für die nunmehr begehrte Herabsetzung sprechende Gründe geltend zu machen, kann er demnach - wovon das FamG zutreffend ausgeht - auf diese Gründe seine Abänderungsklage nicht stützen.

Vorliegend war aber die Verringerung des Nettoeinkommens des Antragstellers durch den - bei fortbestehender Trennung - aufgrund gesetzlicher Regelung mit Wirkung ab 1.1.2004 unumgänglichen Wechsel in Steuerklasse I zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 16.10.2003 noch nicht eingetreten.

Entgegen der Auffassung des FamG genügt es für die Annahme der Präklusion nicht, dass der Wechsel der Steuerklasse bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess unmittelbar bevorstand und seine Auswirkungen voraussehbar und berechenbar waren. Denn die Präklusion erfasst nicht die bereits bei Erlass des abzuändernden Urteils voraussehbaren Änderungen der Verhältnisse, jedenfalls soweit sie - wie vorliegend - vom Erstrichter nicht berücksichtigt worden sind. Vielmehr ist insoweit allein der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Abänderungsgrund und die dadurch bedingte wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich entstanden ist (vgl. BGH NJW 1995, 534 ff.; NJW 1992, 364 ff.; vom 21.4.1982 - IVb ZR 696/80, MDR 1982, 1003 = FamRZ 1982, 792 ff.; FamRZ 1984, 773 ff.; vom 16.6.1982 - IVb ZR 727/80, MDR 1982, 1000 = FamRZ 1983, 152 ff.; OLG Bamberg vom 17.10.1989 - 2 WF 232/89, FamRZ 1990, 187 f.; OLG Frankfurt vom 18.7.1996 - 1 WF 65/96, FamRZ 1997, 434; Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 8 Rz. 160 f.; Johanns...

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