Erhält der Anwalt von den einzelnen Geschädigten getrennte Aufträge, die er auch getrennt behandelt, so fallen für jeden Auftrag gesonderte Gebühren an, da es sich um mehrere Angelegenheiten handelt (Madert, zfs 2005, 326, 328).

 

Beispiel

Nach einem Unfall beauftragten Eigentümer E und Fahrer F einen Anwalt, damit er für E Sachschaden in Höhe von 4.500,00 EUR und für F Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR geltend macht. Es werden zwei getrennte Aufträge erteilt.

A erhält – bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit – für die Vertretung des E eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) aus einem Gegenstandswert von 4.500,00 EUR sowie für die Vertretung des F eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR, jeweils nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer.

Für eine solche getrennte Auftragserteilung kann es durchaus Gründe geben, beispielsweise eine gewünschte Vereinfachung des Sachverhalts, unterschiedliche Schadenspositionen, Wunsch der einzelnen Geschädigten nach Geheimhaltung oder die spätere Zeugenstellung eines Mandanten. Die Auftraggeber können frei entscheiden, ob sie dem Anwalt einen einheitlichen oder mehrere getrennte Aufträge erteilen.

 

Hinweis

Der Anwalt muss seine Mandanten allerdings bei der Auftragserteilung auf die gebührenrechtlichen Folgen der getrennten Aufträge hinweisen, insbesondere darauf, dass der Gegner eventuell nicht die gesamten Kosten übernehmen muss. Denn die Mehrkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn zwingende Gründe für eine getrennte Geltendmachung vorgelegen haben.

Erteilen die Auftraggeber einen gemeinsamen Auftrag und sind ein einheitlicher Rahmen sowie ein innerer Zusammenhang für die anwaltlichen Tätigkeiten gegeben, so handelt es sich um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 1 RVG fallen die Gebühren dann nur einmal an. Innerhalb eines einheitlichen Auftrags ist wiederum zu unterscheiden:

  • Bezieht sich die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auf verschiedene Gegenstände, so entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus dem Gesamtwert aller Gegenstände (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
 

Beispiel

Nach einem Unfall wenden sich Eigentümer E und Fahrer F an einen Anwalt, damit er für E den erlittenen Sachschaden (4.500,00 EUR) und für F Ansprüche auf Schmerzensgeld (1.000,00 EUR) geltend macht. Es wird ein einheitlicher Auftrag erteilt. A erhält bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus einem Gegenstandswert von 5.500,00 EUR.

  • Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben Gegenstandes tätig, erhält er nach § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren aus dem Wert dieses Gegenstands ebenfalls nur einmal. Die Geschäftsgebühr erhöht sich aber gemäß Nr. 1008 VVfür jeden weiteren Auftraggeber um 0,3. Der Höchstsatz beträgt bei mehreren Erhöhungen 2,0 (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV).

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