Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus 3.758,51 Euro 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins vom 19.05.2010 bis zum 29.10.2010 sowie weitere 546,69 Euro für vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.04.2010 geltend, für den die Einstandspflicht der Beklagten im Grundsatz unstreitig ist.

Mit Gutachten vom 23.04.2010 wurden die Nettoreparaturkosten auf 4.865,58 Euro berechnet, die Beklagte Nr. 3 zahlte hier unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswerts laut Gutachten in Höhe von 7.317,07 Euro und eines Restwerts laut Angebot in Höhe von 6.210 Euro einen Betrag in Höhe von 1.107,07 Euro. Ein Betrag in Höhe von 3.758,51 Euro blieb zunächst offen, nachdem das Fahrzeug nicht repariert worden war.

Dieser Restbetrag wurde von Beklagtenseite am 27.10.2010 angewiesen.

Der Kläger war aufgrund der hohen Reparaturkosten nicht in der Lage, diesen Betrag vorzustrecken oder über einen Bankkredit zu finanzieren. Er beabsichtigt, das Fahrzeug nach Erhalt der Schadenssumme zu reparieren und weiter zu nutzen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten sich mit der Zahlung des Restbetrags seit dem 19.05.2010 im Verzug befunden, nachdem sie am 07.05.2010 unter Fristsetzung zum 18.05.2010 zur Zahlung aufgefordert worden seien. In der vorliegenden Konstellation seien die Beklagten zur Zahlung der Reparaturkosten (netto) verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aus 3.758,51 Euro 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 sowie weitere 546,69 Euro für vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, vorliegend sei ein Integritätsinteresse durch den Kläger zunächst nicht nachgewiesen worden. Reparaturkosten nach Gutachten könnten nur dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abgerechnet werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate repariert oder unrepariert weiterbenutzt habe. Sei dies - wie hier - nicht der Fall, seien allenfalls Ansprüche in der Höhe zu bejahen, wie sie von der Beklagten Nr. 3 berechnet worden seien. Es gelte der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist sei gezahlt worden, was dann kostenmäßig zu Lasten der Klägerseite zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist den Nachweis geführt, dass er das Fahrzeug noch nutze und im Eigentum habe. Somit sei auch erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung fällig, zuvor habe keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden.

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 25.11.2010. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.

Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet, der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Zahlung der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro, §§ 286, 288 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.

Zinsen waren lediglich bis zur Zahlung des zuletzt noch offenen Restbetrags in Höhe von 3.758,51 Euro zuzusprechen. Unter Berücksichtigung von normalen Banklaufzeiten war hier der 29.10.2010 als Zahlungseingang und damit als Ende des Zinslaufs anzunehmen.

Die Beklagten befanden sich aufgrund des Schreibens vom 07.05.2010 ab dem 19.05.2010 mit der Zahlung der noch offenen Forderung in Höhe von 3.758,51 Euro im Verzug.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite war der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten (nach Gutachten) bereits im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08).

Die von Beklagtenseite angeführte Sechsmonatsfrist stellt in diesem Zusammenhang keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Bejahung der Fälligkeit dar, sondern sie hat lediglich eine beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug - wie hier - sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen. Eine weitergehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist jedoch nicht zu. Wenn - wie hier - sich die von Klägerseite geltend gemachte Schadensposition, die zwischen den Parteien streitig war, erst im Nachhinein, nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, als gerechtfertigt erweist, ändert dies nic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge