Markise (fester Bestandteil des Gebäudes)

Eine fest mit dem Gebäude verbundene Markise, die ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudehülle ist (Sonnenschutzsegel sowie sonstige fest bauseits installierte Sonnenschutzsysteme), gehört zum Gemeinschaftseigentum.[1]

Markise (nachträglich angebracht)

Eine nachträglich angebrachte Markise, die kein wesentlicher Bestandteil der Gebäudehülle ist und sich leicht entfernen lässt, ist Bestandteil des Sondereigentums.[2]

Mauer (tragend)

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[3]

Mauer (nichttragend)

Eine nichttragende Mauer im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums ist Bestandteil des Sondereigentums. Diese darf nach Belieben beseitigt oder verändert werden.

Für eine nicht tragende Mauer, die nicht zwingend Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG ist und zwei Sondereigentumseinheiten voneinander oder eine Sondereigentumseinheit vom Gemeinschaftseigentum trennt, kann analog § 921 BGB Miteigentum und Mitbesitz der beiden Nachbarn im Sinne eines gemeinsamen Sondereigentums angenommen werden.[4]

Messgeräte (Heizung und Wasser)

Hauseigentümer sind nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Die hierzu erforderlichen Messgeräte sind demnach gemeinschaftlich anzuschaffen und zu betreiben. Diese von der Eigentümergemeinschaft angeschafften Messgeräte sind daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[5]

Dies gilt auch für Verdunstungsröhrchen an Heizkörpern. Auch diese stellen als Geräte der Verbrauchserfassung Gemeinschaftseigentum dar.[6]

Mörtelbett (Balkon)

Das Mörtelbett unter dem Terrassen- oder Loggienbelag gehört als wesentlicher Bestandteil des Balkons zum Gemeinschaftseigentum.[7]

Müllabwurfanlage/Müllschlucker

Die Müllabwurfanlage ist eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[8]

[1] OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.8.2006, 20 W 205/05; BayObLG, Beschluss v. 11.9.1985, BReg 2 Z 63/85, NJW-RR 1986 S. 178 (bauliche Veränderung durch Anbringung einer Markise); OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 14.5.1985, 20 W 370/84, OLGZ 1986 S. 42; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 23a.
[2] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 50 (Markisen).
[3] BGH, Beschluss v. 21.12.2000, V ZB 45/00, BGHZ 146 S. 241; BayObLG, Beschluss v. 2.2.1995, 2Z BR 71/94, NJW-RR 1995 S. 649; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12A; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rn. 81.
[5] BGH, Beschluss v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NJW 2003 S. 3476 (Einbau dient ordnungsgemäßer Verwaltung); OLG Hamm, Beschluss v. 6.3.2001, 15 W 320/00, NJW-RR 2002 S. 156; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl, 2022, § 3 Rn. 59a.
[6] LG München I, Beschluss v. 14.1.2019, 1 S 15412/18.
[7] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl, 2022, § 3 Rn. 59a.
[8] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl, 2022, § 3 Rn. 59a.

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