Innenanstrich (Balkon)

Der Innenanstrich des Balkons berührt weder die äußere Ansicht noch handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Bauwerks. Der Innenanstrich des Balkons wird daher in der Regel Bestandteil des Sondereigentums sein.[1]

Innenanstrich (Wohnung)

Bei der Gestaltung der Innenwände eines Sonder- oder Teileigentums handelt es sich um Sondereigentum.[2]

Innenhof

Im Einzelfall kann ein Innenhof als Bestandteil einer Sondereigentumseinheit zu Sondereigentum erklärt werden, soweit er lediglich durch diese Sondereigentumseinheit zugänglich und rundum von Gebäudemauern umgrenzt ist.[3]

Innenputz (Balkonbrüstung)

Der Innenputz des Balkons berührt weder die äußere Ansicht noch handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Bauwerks. Der Innenputz des Balkons wird daher in der Regel Bestandteil des Sondereigentums sein.[4]

Innenputz (Wohnung)

Bei der Gestaltung der Innenwände eines Sonder- oder Teileigentums handelt es sich um Sondereigentum.[5]

Innentüren

Die Innentüren eines Sonder- oder Teileigentums gehören inklusive der Zargen und sonstigen Bauteile zum Sondereigentum.[6]

Installation (Elektro)

Stromleitungen, die zu den Sondereigentumseinheiten führen (= Hauptleitungen), sind gemeinschaftliches Eigentum.[7] Ab der Abzweigung in das Sondereigentum können sie im Sondereigentum stehen, wenn das Stromsystem nicht ein Gesamtsystem darstellt, dessen ungestörter Gebrauch durch die Bildung von Sondereigentum eingeschränkt werden könnte.[8]

Isolierschicht

Die Isolierschicht eines Gebäudes ist zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[9] Dabei ist grundsätzlich ihre Positionierung unerheblich, sodass die Isolierschicht auch dann Gemeinschaftseigentum darstellt, wenn sie im Bereich des Sondereigentums aufgebracht ist.[10]

[1] BayObLG, Beschluss v. 8.9.1988, BReg 2 Z 55/87; KG Berlin, Beschluss v. 14.11.1988, 24 W 2933/88; weitergehend Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage, Rn. 81.
[2] Schuschke, Veränderungen und Umbauten in der eigenen Eigentumswohnung, ZWE 2000, S. 146.
[4] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.
[5] Schuschke, Veränderungen und Umbauten in der eigenen Eigentumswohnung, ZWE 2000, S. 146.
[6] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Türen).
[7] LG München I, Urteil v. 8.11.2010, 1 S 10608/10; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.
[8] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Stromleitung) und Rn. 30.
[9] BayObLG, Beschluss v. 27.4.2000, 2Z BR 7/00, NZM 2000 S. 867; Beschluss v. 20.3.1991, BReg 2 Z 8/91, NJW-RR 1991 S. 976; Beschluss v. 30.4.1982, BReg 2 Z 67/81, Rpfleger 1982 S. 278; OLG Köln, Beschluss v. 21.9.2001, 16 Wx 153/01, ZMR 2002 S. 377; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.

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