Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 45 C 87/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.12.2013, Az. 45 C 87/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die angefochtene Entlastung der Verwaltung sowie die angefochtene Ablehnung einer Innendämmungsmaßnahme in der Wohnung der Kläger für ungültig erklärt und einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer zur Innendämmung der Außenwände der Wohnung der Kläger nach den Empfehlungen des Sachverständigen Brand ersetzt.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass die Wohnung der Kläger instandsetzungsbedürftig ist und die Kläger gemäß § 21 Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 WEG einen Anspruch auf Instandsetzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft haben. Denn nach den genannten Vorschriften hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum in einem einwandfreien Zustand gehalten oder – falls ein solcher niemals bestanden hat – erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14 – MDR 2015, 16). Dazu gehört auch, dass die Wärmedämmung, die gemäß § 5 Absatz 2 WEG stets im Gemeinschaftseigentum steht (KG Berlin, Beschluss vom 22. September 2008 – 24 W 83/07 – ZMR 2009, 135), in den Zustand versetzt wird, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den geltenden technischen Anforderungen entspricht. An spätere, höhere technische Anforderungen muss sie nicht angepasst werden. Eine Instandsetzungspflicht scheidet daher aus, wenn das Haus auch hinsichtlich seiner Wärmedämmung ursprünglich einwandfrei errichtet wurde (OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 2 Wx 61/95 – WuM 1999, 55; jurisPK-BGB/Reichel-Scherer 7. Auflage 2014 § 21 Rn. 279).

In nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Außenwände der Wohnung der Kläger im Sockelbereich hinsichtlich der Wärmedämmung instandsetzungsbedürftig sind. Zutreffend hat es sich bei dieser Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen Brand aus dem zwischen den Klägern und ihrem Mieter geführten selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg – 27 H 5/12 – gestützt, in dem die Kläger den Beklagten den Streit verkündet haben. In dem Gutachten kommt der Sachverständige zu der nachvollziehbaren und plausiblen Feststellung, dass im Sockelbereich der Außenwände wegen des geringen Dämmwertes der Stahlbetondecke und Stahlbetonkellerwand eine ausgeprägte Wärmebrücke vorhanden ist und der gemäß DIN 4108 in der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes geltenden Fassung gebotene Mindestwärmedurchlasswiderstand bei weitem unterschritten wird. Das Gebäude genügt daher in diesem Teil nicht den technischen Anforderungen und muss instand gesetzt werden.

Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren erstmals das Gutachten mit dem Vorwurf angreifen, der Sachverständige sei von einem falschen Baujahr ausgegangen, denn das Gebäude sei bereits im Juli 1969 errichtet worden, so ist dieser Vortrag gemäß §§ 529 Absatz 1, 531 Absatz 2 ZPO unbeachtlich. Bis zum Berufungsverfahren war es unstreitig, dass das Gebäude Anfang der Siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet wurde, entsprechend haben auch die Beklagten in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen (Schriftsatz vom 31. Oktober 2013, Akten erster Instanz Seite 441). Wenn sie nun anderes behaupten wollen, dürfen sie dies nur unter den Voraussetzungen des § 531 Absatz 2 ZPO, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beklagten gehindert waren, schon in erster Instanz das Baujahr des Gebäudes zu ermitteln und dazu in der Weise vorzutragen, wie sie es nun erstmals in zweiter Instanz tun. Der Sachverständige musste daher die DIN 4108 in der seit August 1969 gültigen Fassung zugrunde legen.

Entsprechendes gilt für die im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene Vermutung, die Stahlbetonelemente der Kellerwände und -decke könnten eine Kerndämmung enthalten. Auch hier gilt, dass das Gutachten des Sachverständigen bereits in erster Instanz mit dieser Behauptung hätte angegriffen werden müssen. In zweiter Instanz ist dieser neue Vortrag gemäß §§ 529 Absatz 1, 531 Absatz 2 ZPO unzulässig. In erster Instanz gingen die Beklagten selbst noch von „Stahlbetondecken” aus, ohne die Möglichkeit einer Kerndämmung auch nur anzudeuten (Schriftsatz vom 31. Oktober 2013, Seite 3, Akten erster Instanz Seite 443).

Das unzureichende Heiz- und Lüftungsverhalten der damaligen Mieter der Kläger hat der Sachverständige hinreichend berücksichtigt. Da nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen selbst bei ordnungsgemäßem Wohn- und Nutzungsverhalten Tauwasser im Sockelbereich der Außenwände entstehen würde, waren weitere Ermittlungen zum Heiz- und Lüftungsverhalten nicht erfo...

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