Rdn 599

1. Angeklagter und Verteidiger sind nach §§ 217, 218 unter Einhaltung einer einwöchigen Ladungsfrist zur HV zu laden. Wird diese Frist nicht eingehalten, können sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger die Aussetzung der HV beantragen. Der Angeklagte kann die Aussetzung auch dann verlangen, wenn der zu Unrecht nicht geladene Verteidiger nicht erschienen ist (BayObLG NJW 2005, 2470). Wegen der Einzelh., auch wegen des Musters eines Aussetzungsantrags, → Ladung des Angeklagten, Teil L Rdn 2185 ff. und → Ladung des Verteidigers, Teil L Rdn 2198; zur Verwirkung des Rechts des (Pflicht-)Verteidigers auf Aussetzung der HV in einem Sonderfall BGH NStZ 2005, 646).

 

Rdn 600

2. Informiert der Verteidiger das Gericht nicht rechtzeitig über die ihm bekannte neue Anschrift des ­Angeklagten, sodass dieser nicht mehr unter Einhaltung der Ladungsfrist zur HV geladen werden kann, können dem (Pflicht-)Verteidiger nicht die durch die deshalb erforderliche Aussetzung der HV entstandenen Kosten auferlegt werden. Dies ist kein Fall des § 145 Abs. 3 (KG StV 2000, 406). Der Überbürdung der Kosten dürfte zudem die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehen (→ Aussetzung, Ausbleiben des (notwendigen) Verteidigers, Teil A Rdn 576 f.).

 

☆ Der Aussetzungsantrag ist befristet . Er kann nach § 217 Abs. 2 bzw. nach § 218 i.V.m. § 217 Abs. 2 nur bis zum Beginn der →  Vernehmung des Angeklagten zur Sache , Teil V Rdn  3650 , gestellt werden.Aussetzungsantrag ist befristet. Er kann nach § 217 Abs. 2 bzw. nach § 218 i.V.m. § 217 Abs. 2 nur bis zum Beginn der → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650, gestellt werden.

Siehe auch: → Aussetzung der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil A Rdn 567 m.w.N.; → Ladung des Angeklagten, Teil L Rdn 2185 ff.; → Ladung des Verteidigers, Teil L Rdn 2198.

[Autor] Burhoff

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