Das Wichtigste in Kürze:

1. § 100i erlaubt den Einsatz des sog. IMSI-Catchers.
2. § 100i Abs. 1 erlaubt den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Gerätenummer eines (unbekannten) Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie des Standorts eines (bekannten) Mobilfunkendgerätes.
3 Das Verfahren des Einsatzes der technischen Mittel ist in § 100i Abs. 3 S. 1 im Wesentlichen so geregelt wie das Verfahren zur Auskunft über Telekommunikationsverkehrsdaten in § 100g. Auch die Ausführungen zu Rechtsmitteln gelten entsprechend.
4. § 100i Abs. 2 regelt die Erhebung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter.
5. Hinsichtlich BVV ist wegen der Nähe zur Erhebung von TKD und zur TÜ auf die BVV bei der Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und bei einer Telefonüberwachung, zu verweisen.
 

Rdn 691

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Auskunft über/Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten, Allgemeines, Teil A Rdn 759

 

Rdn 692

1.a) Bei einem Festnetzanschluss lässt sich aus dem Standort auf die Rufnummer des Teilnehmers schließen. Das ist bei einem Mobilfunkanschluss nicht möglich, so dass den Strafverfolgungsbehörden häufig die Rufnummer oder auch eine andere Kennung eines Mobilfunkanschlusses nicht bekannt sind. Deren Kenntnis ist aber für die Anordnung, z.B. einer TÜ nach § 100a, ggf. erforderlich (→ Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4250 ff.). Mit Hilfe eines sog. IMSI-Catcher können sowohl IMSI (einmalige SIM-Kartennummer) als auch IMEI (einmalige Gerätenummer) ermittelt werden und auf der Grundlage dann Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ebenfalls möglich ist innerhalb eines bestimmten Bereichs die Standortermittlung und die Überwachung des Mobilfunkverkehrs (zur Technik Gercke StraFo 2003, 76, 78; Harnisch/Pohlmann, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 100i Rn 1; s.a. Malek, Internet, Rn 408 ff.). Daher erlaubt § 100i Abs. 1 Nr. 2 – bzw. ist Rechtsgrundlage für – den Einsatz sog. stiller SMS (BGH, Beschl. v. 8.2.2018 – 3 StR 400/17; → Telefonüberwachung, Begriff, Teil T Rdn 4281). Der Einsatz eines IMSI-Catchers zur Eigensicherung der bei einer Festnahme oder Ergreifung tätigen Beamten ist von § 100i Abs. 1 letzter Hs. – obwohl nicht ausdrücklich erwähnt – erfasst (BT-Drucks 16/5846, 56).

 

Rdn 693

Früher war der Einsatz des sog. IMSI-Catchers nicht zulässig (Wollweber, a.a.O.; Bär MMR 2003, VI; Zöller, S. 291 ff., 302). Mit Wirkung v. 14.8.2002 ist dann § 100i in die StPO eingefügt worden (zum Gesetzgebungsverfahren Wollweber NJW 2002, 1556; auch BR-Drucks 275/02 und BT-Drucks 14/9088; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift BVerfG NJW 2007, 351; krit. Harnisch/Pohlmann HRRS 2009, 202), der dann durch das TKÜErwG v. 21.12.2007 (BGBl I, S. 3198) geändert worden ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Eingriffsschwelle, die abgesenkt worden ist, als auch hinsichtlich des Eingriffsziels, das erweitert wurde (dazu Teil A Rdn 694; zum Einsatz des IMSI-Catchers im Bereich des § 5 BKAG § 53 BKAG).

 

Rdn 694

2. § 100i Abs. 1 erlaubt den Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie des Standorts eines Mobilfunkendgerätes (auch Harnisch/Pohlmann HRRS 2009, 202, 206 ff.), und zwar wie folgt:

Eingesetzt werden dürfen "technische Mittel" (zum Begriff auch → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3085 ff.), insbesondere also der IMSI-Catcher.

§ 100i erlaubt den Einsatz der technischen Mittel nicht mehr nur wie die a.F. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a, also einer Telefonüberwachung, bzw. wenn zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder der Ergreifung des Täters aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls "der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes" ermittelt werden muss (s. § 101i Abs. 1 Nr. 1 und 2 a.F.). Diese Beschränkungen sind entfallen. Voraussetzung ist nur noch, dass – wie bei § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – der Verdacht besteht, jemand habe eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen.

 

☆ Diese Angleichung an § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ermöglicht den Einsatz des IMSI-Catchers daher jetzt auch zur Vorbereitung des Einsatzes technischer Observationsmittel nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 (→ Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen , Allgemeines, Teil E Rdn 3051 ff.) sowie für die längerfristige Observation in § 163f Abs. 1 (→ Observation durch die Polizei , Teil O Rdn  3246  ff.) wie auch für eine Maßnahme nach § 100g (zu allem BT-Drucks 16/5846, S. 56).Angleichung an § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ermöglicht den Einsatz des IMSI-Catchers daher jetzt auch zur Vorbereitung des Einsatzes technischer Observationsmittel nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 (→ Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil E Rdn 3051 ff.) sowie für die längerfristige Observation in § 163f Abs. 1 (→ Observation durch die Polizei, Teil O Rdn 3246 ff.) wie a...

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