Das Wichtigste in Kürze:

1. Die mit dem einem Zeugen ggf. zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht zusammenhängenden Fragen haben für den Rechtsanwalt sowohl als Verteidiger als auch als Zeugenbeistand Bedeutung.
2. Das AVR aus § 55 setzt voraus, dass der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 genannten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei seiner Aussage Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 für eine Straftat begründen würden.
3. Der Verteidiger muss sich insbesondere darauf einstellen, dass ein Zeuge erst in der HV erstmals von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.
4. Der Zeugenbeistand muss sich darauf einstellen, dass gegen seinen Mandanten ggf. Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.
 

Rdn 760

 

Literaturhinweise:

Ahlbrecht/Bögers, Rechtsschutz gegen die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechtes (§ 55 StPO) für den gemäß § 59 IRG vernommenen Entlastungszeugen, ZIS 2008, 218

Beyer, Befragung von Selbstanzeige-Erstattern als Zeugen gegen Bankmitarbeiter?, NWB 2014, 3878

Bosbach, Ungeschriebene strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte im Verhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen den Mandanten? – Zugleich eine Besprechung von OLG Koblenz – 2 Ws 618, 620/07 und BVerfG – 2 BvR 112/08, NStZ 2009, 177

Dahs, Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO – immer wieder ein Problem, NStZ 1999, 386

Dahs/Langkeit, Das Schweigerecht des Beschuldigten und seine Auskunftsverweigerung als "verdächtiger Zeuge", NStZ 1993, 213

Dölling, Verlesbarkeit schriftlicher Erklärungen und Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, NStZ 1988, 6

Eisenberg, Schutzbelange des als "Beteiligter" beurteilten Kindes im Strafverfahren gegen den volljährigen Beschuldigten, GA 2001, 153

Gallandi, Gleichzeitige Verletzung der §§ 55 und 136a StPO, NStZ 1991, 119

Klein, Die Aussageerzwingung bei rechtskräftig verurteilten Straftätern – Strafrechtspflege im Spannungsfeld von Verfolgungsgebot und Rechtsstaatlichkeit, StV 2006, 338

König, Nähere Auskünfte über die Verweigerung, in: Festschrift für Christian Richter II, 2006, S. 307

Langkeit/Cramer, Vorrang des Personalbeweises bei gemäß § 55 StPO schweigenden Zeugen, StV 1996, 230

Lenk/Glöckle, Das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO bei der Gefahr ausländischer Strafverfolgung – zugleich Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – 4 StR 541/18, StV 2020, 484

Lohberger, Zur Auslegung des § 55 StPO – Wann erstarkt das Auskunftsverweigerungsrecht zum umfassenden Schweigerecht, in: Festschrift für Egon Müller, 2008, S. 411

Marlie, Zu den Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO – Zugleich eine Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 21.4.2010 – 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08, ZIS 2017, 230

Mitsch, Protokollverlesung nach berechtigter Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) in der Hauptverhandlung, JZ 1992, 174

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Richter II, Aussageverweigerungsrechte von Zeugen als Bestandteil der Verteidigungsstrategie, StraFo 1990, 87

ders., Auskunft über die Verweigerung, StV 1996, 457

ders., Auskunft über die Verweigerung, in: Festgabe für den Strafverteidiger Heino Friebertshäuser, 1997, S. 157

Rinio, Das Auskunftsverweigerungsrecht des tatbeteiligten Zeugen, JuS 2008, 600

­Sommer, Auskunftsverweigerungsrecht des gefährdeten Zeugen, StraFo 1998, 8

Tondorf, Der aktive Zeugenbeistand – Ein Störenfried oder ein Stück aus dem Tollhaus, StV 1996, 511

Weidemann, Aussageverweigerung eines nicht aussageverweigerungsberechtigten Zeugen gegenüber Polizeibeamten, JA 2008, 532

Weiß, Haben juristische Personen ein Aussageverweigerungsrecht?, JZ 1998, 289.

 

Rdn 761

1. Die mit dem einem Zeugen ggf. nach § 55 zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht (im Folgenden kurz: AVR) zusammenhängenden Fragen erlangen für den Rechtsanwalt als Verteidiger besonders bei der → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 5183, Bedeutung (s. Teil A Rdn 767 f.). Daneben sind sie aber auch (noch) von Belang, wenn er als Zeugenbeistand einen Mandanten zu dessen Vernehmung durch die StA oder den (Ermittlungs-)Richter im EV begleitet, oder er eigene Ermittlungen beabsichtigt und dabei (vorab) einen Zeugen hören will (→ Verteidiger, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, Teil V Rdn 4883). Trotz dieser nicht unerheblichen Bedeutung kann hier aus Platzgründen nur ein Überblick zu den Fragen des AVR gegeben werden (wegen der Einzelh. s. die o.a. Lit.-Hinw. und zu den Fragen des AVR in der HV Burhoff, HV, Rn 449 ff.).

 

Rdn 762

2.a) Das AVR aus § 55 setzt voraus, dass der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 genannten Angehörigen (→ Zeugnisverweigerungsrechte, Teil Z Rdn 5437) der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei seiner Aussage Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden → Anfangsverdach...

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