Das Wichtigste in Kürze:

1. Zu den Akten i.S.d. § 147 gehört grds. alles Belastende und Entlastende, was dem Gericht vorliegt oder vorzulegen wäre.
2. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem OrgKG/TKG.
3. Darüber hinaus darf dem AER des Verteidigers nichts entzogen werden.
4. Wird dem Verteidiger nicht ausreichend oder nur unvollständig AE gewährt, kann er einen Terminsverlegungsantrag stellen oder Aussetzung der HV beantragen.
 

Rdn 484

 

Literaturhinweise:

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ders., Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Sonderproblem Bedienungsanleitung/Messunterlagen, VA 2012, 50

ders., A never ending story? – Akteneinsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2012, 130

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Zieger, Verpflichtung von Strafverteidigern nach der Verschlußsachenanweisung in Spionageverfahren?, StV 1995, 107

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht; Allgemeines, Teil A Rdn 226, und bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern.

 

Rdn 485

1. Die StPO definiert den Begriff der Akte nicht (zur neuen elektronischen Akte → Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 394, und Growe/Gutfleisch NStZ 2020, 633;). Im Allgemeinen werden zu den Akten, auf die sich das Einsichtsrecht des Verteidigers erstreckt, alle vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke gezählt, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen wären (§ 199 Abs. 2 S. 2), sowie die nach der Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der StA nachgereichten Beiakten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 13 ff. m.w.N.; Wohlers/Schlegel NStZ 2010, 486; auch BVerfG NJW 1983, 1046; Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, NJW 2021, 455 u.a. m. Anm. Krawczyk StV 2021, 396; BGH StV 1988, 193 f.; StraFo 2009, 338, 339, OLG Frankfurt am Main NStZ 2003, 566; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2011, 225; zum Vollstreckungsheft der StA s. OLG Oldenburg StV 2018, 340 [Ls.; AER bejaht]; LG ...

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